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HMdelAracta'te im- Handelsverträge.
tig belegt werden möchten. Die Reciprocität soll in den Preußischen Hasengegen Mecklenburgische Schiffe in Anwendung kommen.
Art. 2. Allen und jeden Gütern. Waaren und Gegenständen des Ha«,bels, st'e seien in- oder ausländischen Ursprungs, 'welche jetzt ober in Ankunftauf einheimischen Schiffen in die Preußischen oder Älecklenburgschen Häfen ein-vder aus diesen ausgeführt werden dürfen, soll in ganz gleicher Weise auchauf Schiffendes andern Landes der Ein- oder Ausgang in jenen Häfen offenstehen.
Al'fft. 2. In Hinsicht der Abgaben, welche, nach dem vorstehenden Arti-kel, ,>ön in beiderseitigen Häfen ein- oder'auszuführenden Gütern, Waare»und Gegenständen des Handels zu entrichten sind. soll die Nationalität der bei-derseitigen Schiffe keinen Unterschied machen. Bei der Einführung auf Schif-fen des andern Staates sollen daher jene Güter, Waaren und Handelsgegen-stände keinen Hähern oder andern Abgaben unterworfen sein, als denen, welchedavon zu erheben sein würden, wenn die Einfuhr auf einheimischen Schiffengeschähe. Deßgleichen sollen auch bei der Ausfuhr auf Schiffen des ander»Staates die'üäcklichen Prämie», Rü'ckzölle, Vortheile und Begünstigungen ir-gend einer Art gewähre werden, welche etwa für die Ausführung auf einhei-mischen Schiffen jetzt bestehen, oder künftig bestehen mögen.
Art. 4. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher vorn 1. April'1827 ab in Kraft treten wird, ist vorläufig auf 8 Jahre festgesetzt, und soll'derselbe, wenn zwölf Monate vor dem Ablauf dieses Zeitraumes von der ei-nen oder andern Seite keine Aufkündigung erfolgt, noch ferner auf ein Zahlusid sofort bis ein Jahr nach etwa geschehener Aufkündigung in Kraft bleiben.
A rt. S. Der Vertrag soll unverzüglich zur Ratisication vorgelegt Mddie Ratifikationen sollen so bald als möglich ausgewechselt werden.
(Die Ratisication erfolgte amtz. Januar 1827.)
§. 20. Handels- und Schifffsh-rts-Vertrag zwischen Preu-ßen und Schweden, vorn 14. März 1 827.
Art. 1. Die gegenseitigen Schiffe, welche mit Ballast oder Ladung i»den Hafen des andern Staates ankommen, sollen, bei ihrem Einkaufen wiebei ihrer Abfahrt hinsichtlich der Hafen-, Können-, Leuchtthurm-,'Lootsen-u»dBergegelder, wie auch hinsichtlich aller andern der Krone, den Städten, oderPrivat-Anstalten zukommenden Abgaben und Lasten irgend einer Arsioder Be-nennung, aufdemseiben Fuße, wie die Rationalschiffe behandelt werden.
Art. 2. Alle Waaren und Gegenstände des Handels, mögen es Erzeug-nisse des Bodens oder des Kunstfleißes Preußens, oder jedes andern Landeisein, welche gesetzlich auf Schwedischen und Norwegischen Schiffen in die Ha-fen der Königreiche Schweden und Norwegen eingeführt werden dürfen, solle»daselbst gleicherweise auf Preußischen Schiffen eingeführt werden können, ohnemit höheren oder andern Abgaben irgend einer Benennung belegt zu werde»,als wenn diese 'Waaren oder Erzeugnisse auf Schwedischen und NorwegischenSchiffen eingeführt worden wären; von Preußischer Seite soll gegen Schwedi-sche Schiffe Dasselbe viee Vers» stattfinden. ,
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Artikels sind in ihrerganzen Ausdehnung auf die Preußischen, in die Häfen der Königreiche Schwe-den und Norwegen einlaufenden, und auf die Schwedischen und Norwegische»'