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Handelstractate und Handelsverträge.
!N die Häfen des Königreichs Preußen einlaufenden Schiffe selbst dann an-wendbar, wenn die beiderseitigen Schiffe nicht unmittelbar aus Preußischenoder Schwedischen und Norwegischen Hafen, sondern gerades Weges aus deneneiner dritten oder fremden Macht ankommen.
Art. s. Alle Waaren und Handelsgegenstande, deren Ausfuhr aufSchiffen Preußens aus dessen Hafen gesetzlich erlaubt ist, sollen aus diesenauch auf Schwedischen und Norwegischen Schiffen ausgeführt werben dürfen,ohne mit höhern oder andern Abgaben jeder Art und Benennung belegt zuwerden, als wenn die Ausfuhr auf Preußischen Schiffen geschähe. Eben das-selbe soll via« verss, von Schwedischer Seite beobachtet werden.
Art. 4. Die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3, sollenauch auf diejenigen Preußischen Schiffe Anwendung erhalten, welche in die Sr.Majestät dem Könige von Schweden und Norwegen angehörende Colonie St.Barthelemy in Westindien, und auf die Schiffe dieser Colonie, welche in dieHafen des Königreichs Preußen eingehen werden.
Art. s. Bei dem Einkaufe der in den einen Staat eingeführten Er-zeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des andern oder jedes dritten Staa-tes soll auf die Nationalität des Schiffes, durch welches dergleichen gesetzlichzur Einfuhr gestattete Gegenstände eingeführt worden sind, keine Rücksicht ge-nommen, und aus solchem Grunde weder unmittelbar noch mittelbar, wederdurch die Regierung des einen oder des andern Staates, noch durch, in derenNamen oder unter deren Autorität handelnde Gesellschaften, Corporationenoder Agenten, irgend ein Vorzug gewahrt werden, indem es die wahre undbestimmte Absicht beider Theile ist, daß deßhalb kein Unterschied stattfinde.
Art. tz. Die Preußischen sowohl wie die Schwedischen und Norwegi-schen Schiffe sollen der Freiheiten und Vortheile, welche ihnen der gegenwär-tige Vertrag zugesichert, nur in sofern genießen, als sie mit denjenigen Papie-ren und Zeugnissen versehen sein werden, welche nach den auf beiden Seitenbestehenden Anordnungen zum Beweise ihrer Tragbarkeit und ihrer Nationali-tät erforderlM sind.
Die hohe» conlrahirenben Theile behalten sich die Auswechselung vonErklärungen vor, um deutlich und bestimmt die Papiere und Dokumente zubezeichnen, womit, ihren Anordnungen gemäß, ihre Schiffe versehen sein müs-sen. Wenn nach dieser, spätestens zwei Monate nach Unterzeichnung des ge-genwärtigen Vertrages vorzunehmenden Auswechselung, der eine oder der an-dere der beiden contrahirenden Theile in den Fall kommen sollte, seine in Be-ziehung hierauf bestehenden Vorschriften abzuändern oder zu modisiciren, sosoll dem andern Theile davon amtliche Mittheilung gemacht werden.
Art. 7. Die Bestimmungen des Art. l l„ des am 7ten Juni 1815zwischen beiden Theilen abgeschlossenen Vertrages, bleiben in voller Gültigkeit.
Art. 8. Der Vertrag ist aus 8 Jahre abgeschlossen, soll zwölf Monatevor seinem Ablauf aufgekündigt werden, und, wenn solches nicht geschieht, einLehr weiter und so fort bis zum Ablauf eines Zeitraums von zwölf Mona-ten, nach der von einer der beiden Machte der andern wegen dessen Aufhebunggemachten amtlichen Eröffnung verbindlich bleiben.
Art. 9. Die Ratifikation soll erfolgen und die dcshalbigen Urkundensollen innerhalb vier Wochen nach der Unterzeichnung, oder, wo möglich, nochfrüher in Stockholm ausgewechselt werden.