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Dritter Band.
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HandelstractM uni> Handelsverträge-

willigen, und zwar so, daß sie nur zu denselben Abgaben gehalten sein werden,welche die Einwohner des Herzoglhums Lauenburg entrichten, und sollen denhannöverschen Unterthanen jene Vortheile selbst in dem Falle gesichert bleiben,wenn Preußischer Seits das Herzogthum Lauenburg an einen andern Staatabgetreten werden sollte,

(Der preußische Theil des Herzogthums Lauenburg wurde in Folge eine§Tractats vom 4, Juni 1815 an Dänemark abgetreten, welches diese Verpflich-tung ebenfalls übernommen hat,)

8, Auszug aus der Convention zwischen Preußen, Oester-reich, Rußland und Großbritannien, in Betreff der io-nischen Inseln, vom 5. Nov. 1315.

Arr. 7. Die Kauffahrteiflagge der vereinigten Staaten der IonischenInseln soll von allen contrahirenden Theilen als die Flagge eines freien unab-hängigen Staates anerkannt werden. Sie soll mit den Farben und, über denWappen, welche sie vor dem Jahre 1807 führte, zugleich die Wappen auf-nehmen, welche Se. Königl. Großbritannische Majestät für gut finden wird,ihr zur Bezeichnung des Schuhes, unter welchen besagte vereinigte IonischeStaaten gestellt sind, zu bewilligen, und um, diesem Schuhe noch mehr Ge-wicht beizubgen, werden alle Häfen,der,besagten Staateg, rückflchtlich der Mi-iitair- und Ehrenrechte, unter Britische, Gerichtsbarkeit gestellt.

Der Handel zwischen, den vereinigten Ionischen Staaten und den, StaatenSr. Maj. des Königs von Preußen, soll dieselben Begünstigungen und Vor-theile, genießen, als der Handel von Großbritannien mit besagten vereinigtenStaaten.

Es sollen bet den vereinigten Staaten der Ionischen. Inseln nur Com-rnerzagenten, oder Consuln angestellt und diese nur allein mit Führung derCommerz.ialgeschäfte beauftragt werden. Es haben selbige, daher auch die,nämlichen Vorschriften zu befolgen, denen die Commerzagenten oder Consulnin andern, unabhängigen Staaten unterworfen, sind.

6. Usbereinkunft zwischen Preußen und Oesterreich, we-gen Aufhebung alles Unterschiedes in der Behandlungder beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen in denPreußischen und Oesterreichischen Häfen, vom Jahre1831.

Die Oefterreichischen Schiffe sollen in den preußischen Häfen bei ihremEinlaufen, wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich aller Hafen-, Tonnen-, Leucht-thurm-, Lootsen- und Bergegelder und überhaupt hinsichtlich aller andern, jetztoder künftig der Staats-Kaffe, den Städten oder Privat-Anstalten zufließendenAbgaben oder Lasten irgend einer Art oder Benennung, auf ganz gleichen Fußmit den Preußischen Schiffen gestellt, auch die aus Oesterreichischcn Schiffenein- oder ausgeführten Waaren keinen höheren oder andern Abgaben irgendeiner Art, als die auf Preußischen Schiffen ein- oder ausgeführten Waaren zuerlegen haben, unterworfen werden; viee versa soll Oesterreichischer Semdieselbe Behandlung bei Preußischen Schiffen und deren Ladungen in Oesterrei-chischen Häfen stattfinden. ,

Die Wirksamkeit dieser Gleichstellung soll vom 1. April 1831 ab sich