-Handelstractate und Handelsverträge. 397
tivnen sollen innerhalb zweier Monate, oder wo möglich noch früher, zu Lon-don ausgewechselt werden.
§, 25. Verschiedene Auszüge aus Traktaten, die auf Han-del und Schifffahrt Bezug haben.
L. Auszug aus dem Traktate zwischen Preußen und Han-nover, vom 2 9. Mai 18 15.
Fünfter Artikel desselben.
Se. Maiestat der König von Preußen und Se. Königlich Großbritannisch-hannövcrsche Majestät, vom Wunsche beseelt, die Vortheile des Handels aufder Eins und im Emdener Hafen für Ihre respectiven Unterthanen ganz gleichund gemeinschaftlich zu stellen, kommen in dieser Rücksicht über Folgendesüberein:
1) Die hannöverschs Regierung verpflichtet sich, in den Jahren 1815 und181S auf ihre Kosten die Arbeiten vollführen zu lassen, welche eine von Preu-ßen und Hannover unmittelbar ernannte zusammengesetzte Commission sach-kundiger Männer für nöthig halten wird, um den Theil des Emsflusses vonder preußischen Grenze an, bis zu seiner Mündung schiffbar zu machen. NachVollsährung dieser Arbeiten wirb die hannöverschs Regierung diesen Theil desFlusses beständig in dem Zustande erhalten, in welche besagte Arbeiten ihnzum Vortheil der Schifffahrt gebracht haben werden.
2) Es wird den preußischen Unterthanen freigelassen, durch der EmdenerHafen alle und jedwede Waaren, Erzeugnisse, Natur- und Kunstprodukte ein-und auszuführen und in der Stadt Emden Vorraths- oder Lagerhäuser zuhalten, um während zweier Jahre, von ihrer Ankunft in der Stadt an ge-rechnet, gedachte Waaren darin niederzulegen, ohne daß jene Vorraths- oderLagerhäuser einer andern Aufsicht unterworfen sein sollen, als der, welcher dieVorraths- und Lagerhäuser der hannövcrschen Unterthanen selbst unterworfensind.
S) Die preußischen Schiffe und preußischen Kaufleute sollen für dieSchifffahrt, die Aus- und Einfuhr der Waaren, sowie für die Zeit, währendwelcher letztere in dem Lagerhause liegen bleiben, keinen andern Zoll oder ir-gend eine andere Abgabe entrichten, als die, zu deren Entrichtung die hannö-verschen Unterthanen selbst verpflichtet sind. Dergleichen Zölle und Abgabensollen durch ein gemeinschaftliches Uebereinkommen Preußens und Hannoversfestgesetzt werben, und der Tarif kann nur durch eine ähnliche Uebereinstim-mung beider Theile abgeändert werden. Die hier aufgezeichneten Prärogati-ven und Freiheiten erstrecken sich gleichfalls auf die hannöverschen Unterthanen,welche den preußischen Theil des Emsflusses beschissen werden.
4) Die preußischen Unterthanen sollen nicht gehalten sein, sich EmdenerKaufleute für den Handel zu bedienen, den sie nach besagtem Hafen treiben,und es bleibt ihnen frei gestellt, den Handel mit ihren Waaren in Emden,entweder mit Einwohnern der Stadt oder mit Fremden zu treiben, ohne an-dere als nur solche Abgaben zu zahlen, denen die hannöverschen Unterthanenselbst unterworfen sind, und die nur in Uebereinstimmung beider Theile erhöhtwerden können.
, Se. Maj. der König von Preußen verpflichten sich Ihrer Seits, den han-noverschen Unterthanen die freie Schifffahrt auf dem Stecknitzer Canal zu bs-