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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

Cöthen und Anhalt-Dessau in ihrem ganzen Umfange sich dem indirekten Preu-ßischen Steuersystem angeschlossen haben, und Heffen-Darmstadt mit demHauptbestande seiner Länder beigetreten ist. Mit letzterem besteht ein beson-derer Zoll- und Handelsvertrag, der sich von den gedachten Verträgen noch inEtwas unterscheidet. Aehnlichs Verträge bestehen auch mit Kur-Hessen unddem Königreiche Sachsen, deren später Erwähnung geschehen wird. Durchalle jene erstgenannten Vertrags ist zwischen den gegenseitigen Unterthanen einfreier Verkehr festgestellt. Salz und Spielkarten dürfen jedoch in den Preußi-schen Staaten nirgend eingeführt werden.

§. 3g. Verträge in Betreff der Erleichterung des gegensei-tigen Verkehrs deutscher Staaten.

1. Vertrag zwischen Preußen und dem Großh erz ogthum Hes-se n einerseits, undBaiern und Würtemberg andrerseits, den Handelund gewerblichen Verkehr der gegenseitigen Unterthanen betreffend, vom 27.Mai I82S.

2. Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gothawegen Erleichterung des Verkehrs zwischen den gegenseitigen Unterthanen,vom 4. Juli 1823.

Z. Vertrag zwischen Preußen und S ach se n - Mei n i n g e n we-gen Erleichterung des Verkehrs der beiderseitigen Unterthanen, vom 3. Juli1829.

4. Uebereinkunft zwischen Preußen und Sachsen-Weimar-Eisenach, vom 10. Aug. 1831, deren Art. 7 ebenfalls die gegenseitige Er-leichterung des Verkehrs beiderseitiger Unterthanen stipulirt.

Es würde jedoch zu weitläufig sein, alle die in diesem ober dem vorigen§. angeführten Verträge oder auch nur die vorzüglichsten Bestimmungen dersel-ben mittheilen zu wollen, da sich dieselben durch spätere folgende Verträgetheils anders gestaltet haben, theils in diesen enthalten sind. Indeß wirdauch von den letzteren nur Dasjenige ausführlich mitgetheilt werden, was aufden Handel besonders Bezug hat.

§. 31. Zoll- und Handelsvertrag, zwischen Preußen undHessen-Darmstadt, vom 14. Februar 1 828, mit den späterdarin getroffenen Abänderungen.

Art. I. Beide Regierungen vereinigen sich zu einem gemeinschaftliche»AM- und Handelssystem. Die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabga-ben sollen unter dem Namen Zoll verstanden werden. An den Grenze» desGroßherzogthums wird die Zollgesetzgebung von den Hessischen Behörden undim Innern für gemeinschaftliche Preußische und Hessische Rechnung vollzogen.

Art. 2. Die Zollverwaltung im Großherzogthum bleibt der Großher-zoglich Hessischen Regierung überlassen, wird jedoch mit der Königlich Preußi-schen Zollverwaltung gleichförmig organisirt.

Art. 3. Bestimmt die Festsetzung des Jollwesens und die Errichtungder Packhöfe.

Art. 4. Etwaige künftige Abänderungen des Zolltarifs oder anderer,das Zollwesen betreffender Bestimmungen sollen nur in gegenseitigem Einver-ständniß beider Regierungen verfügt werden.