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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge,

Art. S. Handelsverträge zwischen Preußen und andern Staaten, welchedie Interessen des Großherzogthums und der westlichen Preußischen Provin-zen berühren, sollen unter Mitwirkung der Hessischen Regierung abgeschlossenwerden und den beiderseitigen Unterthanen gleiche Vortheil« gewähren.

Art. s. Wom Tage der Vollziehung gegenwärtiger Ueberemkunft an,hören alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den beider-seitigen gemeinschaftlichen Landesgrenzen auf und können die Erzeugnisse deseinen Staates frei und ungehindert in den andern Staat eingeführt und dortverbraucht werden, jedoch mit Ausnahme der im Art. g gedachten. Die Preu-ßischen Seehäfen sollen dem Handel der Großherzogl. Hessischen Unterthanen,gegen völlig gleiche Abgaben, wie sie die Preußischen Unterthanen entrichten,offen stehen, und es sollen die Königl. Preußischen Consuln in den auswärti-gen Seehäfen beauftragt werden, den Großherzogl. Hessischen UnterthanenSchutz und Unterstützung zu gewähren.

Art. 7 . Von Befreiung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-abgaben im Großherzogthum Hessen bleiben die abgesondert belegenen, vonfremdem Gebiet eingeschlossenen Landestheike desselben ausgeschlossen und wer-den als Ausland betrachtet. Dasselbe findet auch statt in Ansehung des Preu-ßischen Fürstenthums Neufchatel und Valengin, jedoch behalt es bei den Be-günstigungen, welche den von bort in die Preußischen Provinzen eingehendenUhren und baumwollenen Waaren auf gewisse Quantitäten ertheilt sind, seinBewenden.

Art. 8. Consumtions- und indirekte Abgaben, die in jedem der beidenStaaten ohne Rücksicht auf den in- oder ausländischen Ursprung des besteuer-ten Gegenstandes erhoben werden, erhebt jede Regierung nach wie vor; ebensodie Wasserzölle, Octroi's, Chaussee-, Canal-, Brück-, Fähr- und Schleusengel-der, wie auch die Hafen-, Wage-, Krähn- und Riederlagegebühren.

Art. g. Wegen Verschiedenheit der innern Besteuerung in den beider-seitigen Staaten, ist nach erfolgter Bereinigung:

4, In Beziehung auf den Uebergang aus dem Großherzogthum Hessenin den Preußischen Staat:

n) die Einfuhr von Kochsalz und Spielkarten verboten.

1») Die Einfuhr von Branntwein mit einer Abgabe von Sj Thaler vonder preußischen Ohm zu I2ll Preußischen Quart, n 50 K Alkohol nach Tralles;

v) die Einfuhr von Bier und Essig mit einer Abgabe von 2S Sgr. vonder Preußischen Ohm;

ü) die Einfuhr von Tabacksblättern und sabricirtem Taback mit einerAbgabe von 1 Thaler vom Centner; — und

e) die Einfuhr von Wein, beim Uebergange in die westlichen sowohl alsdie östlichen Provinzen, mit einer Abgabe von 4 Thlr. 20 Sgr. von derPreußischen Ohm,

in die östlichen Provinzen jedoch, zusätzlich der Steuer, welche die eigenenPreußischen Weine aus den westlichen Provinzen, beim Uebergange in die öst-lichen zu entrichten haben, belegt, wogegen der aus dem Großherzogthum Hes-sen in die Preußische Monarchie übergehende Wein und Branntwein keinerwettern Consumtionsauflage, namentlich weder Tranksteuer noch Zapfgebührunterworfen ist.

Bei der Einfuhr von Mehl, Getreide und Schlachtvieh in die Preußische»