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Dritter Band.
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Handelstractate und Handelsverträge.

Luch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung desHandels und zum Absätze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Ver-einsstaats die Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so wiedie eigenen Unterthanen behandelt werden.

Art. 9 bis 19 einschließlich. In diesen sind Bestimmungen über dieVerhütung des Schleichhandels, die Erhebung und Vertheilung der Zoll-Ein-nahmen, und sonstige auf das gesammte Zollwesen Bezug habende Anordnun-gen, welche bloß die Regierungen betreffen, enthalten.

Art. 20. Bestimmt die Dauer des Vertrages vom Isten Januar 1834bis zum Isten Januar 1842, und, daß, wenn er nicht wenigstens 9 Monatevor seinem Ablauf aufgekündigt werden sollte, er auf 12 Jahr und so fort alsverlängert zu betrachten ist.

§. 37. Vertrag wegen Anschluß des Thüringer Zoll- undHand els v er ein s an den Gesam m t-Z o llv e rein , vom 11,Mai 1 8 3 3.

Art. 1. Die zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbun-denen Regierungen treten in ihrer Gesammtheit dem zwischen den KönigreichenPreußen, Baiern, Sachsen und Wärtemberg, imgleichen dem Kurfürstenthumeund dem Großherzogthume Hessen, Behufs eines gemeinsamen Zoll- und Han-delssystems errichteten Gesammtvereine auf der Grundlage der darüber unterdem 22. und 3». März d. I. abgeschlossenen Vertrage mit der Wirkung bei,daß diese, jedoch unter den aus der Natur der besonderen Verhältnisse folgen-den Maßgaben, auch auf die Thüringischen Bereinslande Anwendung finden,und daher die letzteren in ihrer Gesammtheit gegen Uebernahme gleicher Ver-bindlichkeiten auch gleicher Rechte, wie die übrigen Staaten des Gesammtver-eins theilhaftig werden.

Da die Grundlagen, auf welchen dieser aus 40 Artikeln bestehende Ver-trag baflrt ist, ganz dieselben find, welche bei den früher mitgetheilten ähn-lichen Vertragen, mit Kurhesfen und dem Königreiche Sachsen, bereits ange-führt sind, so wird die Wiederholung überflüssig und hier bloß bemerkt, daßim Artikel 11 dieses Vertrages Folgendes, gegen die in früher geschlossenenVerträgen zum allgemeinen Zollverein, sich abändert:

„Ergänzungs- oder Ausgleichungs-Abgaben werden von andern Gliederndes Gesammt-Vereins gegen den Thüringischen Verein, oder umgekehrt, vonfolgenden Gegenständen erhoben:

u) im Königreiche Baiern tzur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises),von Bier, und von geschrotetem Malz;d) im Königreiche Würtemberg, eben soo) in den zum Thüringisch enVereine gehörigenStaaten,von Branntwein, Taback, Traubenmost und Wein."

Die Dauer dieses Vertrages ist ebenfalls vom Isten Januar 1834 biszum isten Januar 1842 vorläufig bestimmt, und sind wegen der Verlängerungdie deßhalb für die übrigen Gesammt-Vereins-Vertrage angenommenen Sti-pulationen auch diesem hinzugefügt.

Unterm 11 . Mai 1833 wurde zwischen Preußen, Sachsen und den zudem Thüringischen Zoll- und Hanbelsvereine verbundenen Staaten auch nochein Vertrag wegen gleicher Besteuerung inländischer Erzeugnisse geschlossen.