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Hanbelstractate und Handelsverträge.
landen bestehenden Abgaben von der Bereitung des Biers nicht unter den Be-trag der dieserhalb gegenwärtig in Preußen bestehenden Steuer herabzusetzen.Angleichen wollen die hohen Contrahenten für den Debit des Kochsalzes einegleichförmige Regie-Einrichtung einführen, und einen Debitxreis festsetzen, un-ter welchem in keinem der zum Verein gehörigen Gebiete das Salz abgesetztwerden darf. Der Verkauf des Salzes an Privaten aus dem Gebiete der ei-nen in das Gebiet einer andern der contrahirenden Regierungen ist verboten,mit Ausnahme der Falle einer besondern Uebereinkunft zwischen den betheilig-ten Regierungen, ungleichen solcher Falle, wo dieser Verkauf auf dem Grundeeines zwischen der Regierung jenes Landes, wohin das Salz verkauft wirb,und der Saline, welche es verkauft, bestehenden Vertrages, unter Beobachtungder auf der Saline angeordneten Controlmaßregeln Statt findet.
Art. 7. In denjenigen Landen, wo der Debit der Spielkarten zu denStaatsmonopolien gehört, ist die Einführung derselben aus andern zum Ver-eine gehörigen Landern auch fernerhin verboten. Luch bleibt einer jeden Re-gierung, in deren Gebiete dieses Monopol noch nicht besteht, unbenommen,dasselbe einzuführen, und demzufolge das Einbringen der Spielkarten ausanderen zum Vereine gehörigen Landen zu untersagen.
Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereins-Lande von anderen, als den im Artikel S bezeichneten Gegenständen erhobenwerden, wird eins gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt statt-finden, daß das Erzeugnis eines andern Vereinsgebiets unter keinem Bor-wande höher, als das inländische belastet werden darf. Derselbe Grundsatzgilt auch für die Zuschlags-Abgaben oder Octroi's, welche in einzelnen Gemei-nen der zum Verein gehörigen Lande eingeführt sind, oder etwa noch einge-führt werden sollten, dergestalt, daß auch hierbei das Erzeugnis eines anderndieser Lande unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das Er-zeugnis des eigenen Landes.
Es wird jedoch von Taback, Traubenmost und Wein, außer dem gemein-schaftlichen Zolle und resp. außer den im Artikel S erwähnten Steuern, inkeinem Vercinsstaate weder für dessen, noch für Rechnung einer einzelnen Ge-meine eine Abgabe erhoben werden.
Art. 8. Die hohen Contrahenten wollen gemeinschaftlich dahin wir-ken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit beför-dert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderenArbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen Staates, welche in dem Gebiete des an-dern Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeit-punkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabeentrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben GewerbsverM-niffs stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche bloß fürdas von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe machen, oder Reisende, welche nichtWaaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungenzu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Ver-cinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetz-lichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerb-treibsnden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten keine weitere Abgabehiefur zu entrichten verpflichtet sein.