der vorzüglichsten Handelsplätze. 441
Ein Drittel Thaler, wovon 2S Stuck eine K. M. wiegen, und 1S2Gran fein Silber enthalten.
Ein Sechstel Thaler, von denen 4ZI Stücke eine K. M. wiegen, und150 Gran fein Silber enthalten.
Ein Zwölftel Thaler, wovon 6 3 Stücke eine K. M. wiegen, und 108Gran fein Silber enthalten.
Anmerk. Gegenwärtig werben jedoch nur noch Thalerstäcke und Sech-stel-Thaler ausgeprägt.
Scheidemünze: Silbergroschen, ganze und halbe. 106I Sgr. wiegen eineK M., enthalten 64 Gran f. Silber, oder sind im Gehalt sAlöthig. DieKöln. M. fein wirb zu 16 Thlr. ausgeprägt; 4H- Mark in Sgr. ----- 1 Köln.M. s. Silber; die halben Sgr. nach Verhältniß.
Kupfer: Vier-, Drei-. Zwei-und Ein-Psennigstücke. Zwölf Pfennige wie-gen 5 Quentchen, und wird der Centner zu SS-ll Thlr. ausgebracht.
Die alte Scheidemünze, der Thaler zu 24 Groschen <aus den Jah-ren 1772 bis 1809). ist außer Umlauf gesetzt; unterm 4. Mai 1808 auf Hihres Werths herabgesetzt, gab man 36 alte Groschenstücke für 1 Thalerstück.Durch das Edict vom 12. December 1811 wieder auf ^ ihres Werths redu-cirt. kam der Thaler Courant aus 42 alte Groschenstäcke, bis das Gesetz vomSO. September 1821 deren endliche gänzliche Einziehung, und die Ausprä-gung der jetzigen neuen Scheidemünze anordnete.
Papiergeld besteht in C assen anw eisungen in Betragen zu e i-nem. fünf, und f u n fz i g Thalern. Nach den Allerhöchsten Cabinctsordresvom 21. December 1824 und 22 April 1827. sind 17,242.347 Thaler Cou-rant Casscnanweisungen ausgefertigt, welche im ganzen Umfange des Preußi-schen Staats in allem Verkehr gleich dem silbernen Courantgelde inUmlauf sind. und bei dem Realisations-Comtoir zu Berlin jederzeit ohne alleSchwierigkeit gegen solches Courant nach dem vollen Nennwerthe umgesetztwerden können. Zahlungen an Königl. Cassen müssen zur Halste wenigstensin Cassenanweisungen entrichtet werden.
Äußer dieiem Papiergelde circuliren noch von der ritterschaftlichen Privat-bank in Pommern ausgefertigte Bankscheine, die zwar im Privatverkehrangenommen, bei der hiesigen Bank und Seehandlung jedoch nicht belegt wer-den können.
Von fremden Münzsorten kommdn im Handel vor, inGold: Einfache und doppelte Augustd'or. Georgsd'or. Carlsd'or. Frederiks-d'or; sie werden im gemeinen Verkehr dem einfachen und doppelten Frie-drichsd'or gleich gehalten, ihrem Goldwerthe nach würdigt man sie 2 bis 3pCt. geringer als Preuß. Friedrichsd'or n 5 Thlr., und werden daher beiKönigl. Cassen nicht angenommen. "
Ducaten. Holländische. Ungarische u. a. haben einen festen Werth von 2HThaler in Ducaten, gewinnen bis 26-r PCt. Agio gegen Cour. und könnenan Königl. Cassen in Zahlung mit angegeben werden.
Silber: Laubthaler ü 1j Thaler. Conventionsgeld 2 bis 2jPCt. Agio ge-gen Preuß. Cour. Neue G oder sogenannte Gulbenstücke tdie Mark f. Sil-ber zu is Guldenstäcken oder 12 Thlr.) 17 bis 18 pCt. Agio gegen Preuß.Cour.
Gold in Barren gilt die feine Mark 1 9 3 Thlr. in Frb'or st 5 Thlr. m. o. w.