Band 
Dritter Band.
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der vorzüglichsten Handelsplätze.

L) Bei Rück-Prämien-Geschaften auf Zeit ändern sich die vorstehend beiWor-Pramien nä 4. für beide Theilnehmer festgestellten Bedingungen derRechte und Verbindlichkeiten nur in der Art,

daß ein umgekehrtes Verhältniß zwischen Käufer und Verkäufer stattfindet.

S) In allen Fällen, wo eine Berechnung der Cours-Differenz stattfin-det, wird das Attest eines vereideten Maklers als ein hinreichender Beweisgeachtet.

7) Die gerichtliche Verfolgung der Rechte und Verbindlichkeiten einesZeit-Geschäfts, ohne Ausnahme, bleibt nur innerhalb sechs Wochen nach demim Schlußzettel bestimmten Erfällungstage reservirt; nach Ablauf dieser Fristerlöschen solche unbedingt, und können nicht mehr verfolgt werden.

Unmerk. Ueber Cassengeschafte in Wechsel, Fonds u. s. w., die gleichoder in einigen Tagen regulirt werden, geben die vereideten Makler ebenfallskleine Schlußzettel, wenn sie verlangt werden, nur werden diese nicht von denTheilnehmern ausgewechselt.

Stempelgefalle von Wechseln.

Diese betragen seitdem 3. Juni 1830:

Von 50 Thlr. Preuß. Cour. bis incl. 400 Thlr. 5 Sgr.

- 4go - - - - - 800 - 10 ->

- 800 - - - - - 1200 - IS

und so fort, jede 40Ü Thlr. 5 Sgr. steigend.

Friedrichsd'or werden mit 10 pCt, Agio berechnet.

Ausländische Valuten werden nach

folgenden Sätzen, als:

Amsterdam

100 fl.

a

S7 Thlr,

4 H Sgr.

Hamburg . . .

111 Mark

ä

56 -

—

London ....

100 L.

a

884 -

S -

Paris und Bordeaux

I vo Fr.

a

28 -

20

Wien in 20 Xr.

loo fl.

k

66 -

20

dito in Währung

100 -

k

»

26 -

20

Augsburg in WI. .

100 - ,>

66 -.

20 . -

Leipzig in WI.

100 Thlr.

ivo -

—

Frankfurt a. M. 24 fl. Fuß

100 fl.

a

S8 -

10

dito in WA

100 -

k

66 -

20

Petersburg und Riga

100 R.BR.

a

28 -

18

in Preuß. Courant reducirt.

Wird ein gezogener Wechsel oder ein ihm gleiches Dccument in mehrerenExemplaren ausgefertigt, so ist nur das zum Umlauf bestimmte stempelpslich-tig. Wechsel auf einen Ort im Auslande ausgestellt und gezogen, sind gesetz-lich stempelfrei, wenn sie in den Preuß. Staaten circuliren; eben so die Schluß-zettel der vereideten Mäkler.

Disconto bei Wechseln.

Dieser ist von zweifacher Art:

Bei Wechseln in inländischer Valuta ist er ein Abzug an Zinsen, für dieZeit, welche derselbe noch zu laufen hat, den sich der Käufer solcher Wechselberechnet, der das baare Geld gibt, also weniger als den vollen Betrag zahlt.Dieser Abzug beträgt 2, 3,. 4, 8 und mehrere pCt. pr. Anno, je nachdem vielsder wenig Geld in Umlauf oder vorhanden ist.

Ein anderer Disconto ist'der, welcher bei Wechseln auf fremde Handels-