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Dritter Band.
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444 Münzen, Maße und Gewichte

werden, und hiernach rücken auch bis Tage, welche aä 3. u. die Cours-Diffe-renzen bestimmen.

Die Erklärung bei Prämien-Geschaften aber ist der Verkäufer (viele »st4.1 oder Käufer (viele uel 5.) alsdann berechtigt, schon an dem unmittelbarvorhergehenden Wdrkeltage zu fordern.

3) Wenn einer der Theilnshmer an einem Zeitgeschäft ohne Prämie biizur bestimmten Zeit nicht erfüllt, so ist der andere Theil berechtigt,

n) am folgenden Tage, durch Aufnahme eines Protestes, die von jenemnicht erfüllte Verpflichtung zu constatiren, und nach seiner Wahl entwederauf Erfüllung zu klagen oder das Geschäft seinerseits aufzuheben und dage-gen die zu bescheinigende Geld-Differenz (viäa url S.) zwischen dem Börsen-Cours der Papiere am Verfalltage, oder — ebenfalls nach seiner Wahl —an dem zunächst darauf folgenden Tage und dem bestimmten Preise nebst derbezahlten Makler-Courtage sofort vcrgätigt zu verlangen (viele nrl 2.1.

li) Sollten beide Theile wider Vermuthen zur bestimmten Zeit die Er-füllung unterlassen, so bleiben ihnen die vorstehend bestimmten Rechts undVerbindlichkeiten nur noch 6 Wochen nach dem letzten Erfüllungsiage (viäeael 7.) reservirt. Beide Theile können binnen dieser Frist mit Aufnahme ei-nes Protestes verfahren, und der etwa auf Schaden-Ersatz klagende Theilkann alsdann auch nur den Cours des zur Erfüllung bestimmten Tages oderdes unmittelbar folgenden Werkeltages wählen.

4) Bei Vor-Prämien-Geschäften auf Zeit ist festgestellt:

a) Wenn der Verkäufer bis zur bestimmten Zeit nicht erfüllt, so ist derKäufer berechtigt,'eben so gegen denselben zu Verfahren, wie es vorstehend nä3. a. bei Nichterfüllung erwähnt ist.

d) Will der Käufer vom Geschäft zurücktreten, so steht es ihm zu jederZeit frei, wenn er gegen den Verkäufer erklärt, daß er statt der Erfüllungdas festgesetzte Reugeld zahlen wolle und er ist nur dann seiner Verpflichtungentbunden, wenn er die Zahlung dieser Summe an dem Erklärungstagewirklich geleistet hat.

<i) Der Verkäufer hat seinerseits das Recht, vom festgestellten Erklä-rungstage (diesen Tag mit inbegriffen) Mittags 2 Uhr bis S Wochen nachdem zur Erfüllung des Geschäfts bestimmten Tage (diesen Tag mit Inbegrif-fen) an jedem Tage bis Mittags 2 Uhr, auf der Börse die Erklärung desKäufers zu fordern, ob er sofort erfüllen oder das Reugeld zahlen wolle, undder Käufer muß sodann die geforderte Erklärung abgeben und das eine oderdas andere, zu welchem derselbe sich erklärt hat, noch an demselben Tage bisAbends S Uhr vollziehen, widrigenfalls der Verkäufer, nach seiner Wahl, aufErfüllung oder auf Bezahlung des Reugeldes zu klagen berechtigt ist (vicke»ä 7>

li) Verweigert der Käufer nach geschehener Aufforderung des Verkäu-fers die Erklärung, so ist anzunehmen, daß der Käufer das Reugeld zahlenwolle; es kann selbiges sofort verlangt werden und der Verkäufer ist zurLieferung der Papiere nicht mehr verpflichtet.

e) So lange der Verkäufer von jenem unter o) genannten Rechte keinenGebrauch macht, verbleibt dem Käufer nach seiner Wahl das Recht, gegenBezahlung des Reugeldes das Geschäft aufzuheben und die Lieferung der Pa-piere zu verlangen.