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Bevollmächtigte in einem Schreiben vom9. an den Fürsten Mctternich die Ab,ficht ausgesprochen, beiden Bevollmächtigten der verbündeten Höfe anzufragen,ob Frankreich, im Falle es, wie sie verlangt, einwillige, sich aus seinealten Grenzen zu beschränken, sogleich einen Waffenstillstand erhalten werde;er habe ferner erklärt, daß er, wenn durch ein solches Opfer ein Waffen,stillstand sogleich erlangt würde, bereit sei, es zu bringen; daß er unter dieserVoraussetzung überdies bereit sei, zur Stelle einen Theil der Plätze zurück-zugeben, welche durch jenes Opfer für Frankreich verloren gehen müßten.
„Nachdem der Minister der auswärtigen Angelegenheiten SeinerMajestät des Kaisers von Oesterreich diese Eröffnung zur Kenntniß derverbündeten Höfe gebracht, hätten diese ihre Bevollmächtigten ermächtigt,zu erklären:
„Daß nach ihrem Dafürhalten ein Präliminartractak, der auf denoben ausgesprochenen Grundsatz gestützt wäre und die Aufhörung der Feind-seligkeiten zu Wasser und zu Lande zur unmittelbaren Folge hätte, indemderselbe gleich schnell dem Kricgsunglückc ein Ziel setze, diesen so allgemeinengewünschten Zweck besser und zuträglicher erreichen werde als ein Waffen-stillstand; daß daher die verbündeten Höfe, um die Unterhandlung von vorneherein abzukürzen, ihren Bevollmächtigten den Entwurf eines Präliminar-tractates übcrsandt hätten, den er*) hicmit vorlesen werde."
Dieser Entwurf enthielt im Wesentlichen, was folgt. Der ersteArtikel besagte, daß zwischen den Kaisern von Oesterreich und Rußland,dem Könige von Großbrittanien und Irland und dem Könige von Preußen,die zugleich im Namen aller ihrer Verbündeten handeln, und dem Kaiserder Franzosen, ihren Erben und Nachfolgern auf ewige Zeiten Friede undFreundschaft bestehen solle. Der zweite Artikel lautete: „Seine Majestätder Kaiser der Franzosen verzichtet für sich und seine Nachfolger aus dieGesammtheit der Gcbietserwerbungcn, Vereinigungen und Einverleibungen,welche Frankreich seit dem Anfange des Krieges von 1792 gemacht hat.Glcichergestalt verzichtet Seine Majestät auf jeden constituircnden, unmittel-baren oder mittelbaren Einfluß außerhalb der alten Grenzen von Frankreich,so wie es dieselben vor dem Kriege von 1792 gehabt hat, mithin auchauf die daraus abgeleiteten Titel, namentlich auf die eines Königs vonItalien, Königs von Rom, Protectors des Rheinbundes und Vermittlersdes Schwcizerbundes." Der dritte Artikel besagte: „Die hohen, vertrag-schließenden Theile erkennen förmlich und feierlich den Grundsatz der Sou-vcrainctät und Unabhängigkeit aller Staaten von Europa, so wie sie aufdem definitiven Frieden constituirt werden würden.'" Im vierten Artikelhieß es: „Seine Majestät der Kaiser der Franzosen erkennt feierlichfolgende Wiederaufrichtung der an Frankreich grenzenden Lander an:1) Deutschland, bestehend aus unabhängigen Staaten, vereint durch einFödcrativband; 2) Italien, getheilt in unabhängige Staaten, zwischenden österreichischen Besitzungen in diesem Lande und Frankreich; 3) Holland,unter der Souverainctät des Hauses Oranien mit einer Gebictsvcrgrößcrung;
*) Der österreichische Bevollmächtigte-