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Band I.
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Verhandlungen und Debatten.

" A b sä) n i t t I. Das Hans der Repräsentanten soll die alleinigeGewalt haben, öffentliche Beamten zu verklagen."

Hr. Clarke berichtete, daß die Eommittee diesen Abschnitt einstim-mig angenommen, und da keine Verbesserung vorgeschlagen worden, wur-de gefragt, ob man diesen Abschnitt genehmige, welches 'bejahend entschie-den wurde.

Der zweite Abschnitt wurde alsdann verlesen, wie folgt:

"Abschnitt 2. Alle öffentlichen Anklagen sollen vom Senate un-tersucht werden. Die Senatoren sollen, wenn sie in dieser Abßcht Sitzun-gen halten, vorher einen Eid oder eine Bekräftigung ablegen. Niemandsoll ohne die Uebereinstimmung von zwei Dritteln der anwesenden Sena-toren überführt werden."

Hr. C l a r k e, von Jndiana, sagte, dies sei derjenige Artikel, über wel-,chen die Eommittee verschiedener Meinung sei. Die einzige Meinungs-verschiedenheit unter deren Gliedern betreffe die Einschaltung des Wortes"Mehrheit," anstatt der Worte "zwei Drittel," welchen xHudtvucf die ge-genwärtige Eonstitution gebraucht. Leine eigene Summe werde zuletztvon der Entstl'ciduug abhängen, wie solche über die andern Artikel derEonstitution ausfallen würde. Was die Eonveiition hinsichtlich der Rich-ter vorzunehmen gedenke, dies sei bis jetzt noch ungewiß. Wenn die Eon-ventivn die Amtsoauer der Richter und Friedensrichter für Lebenszeit,oder für die Zeit des guten Betragens, beibehalten wolle, so werde ersicher mit der Minderheit nicht für den Grundsatz stinimen, daß zwei undzwanzig Glieder des Senates zur Unterstützung einer öffentlichen Ankla-ge erforderlich seien. Aber wenn die Convention übereinstimme, dieAmtsdauer der Richter und Friedensrichter auf irgend eine billige AnzahlJahre zu beschränken, dann sei er für die Beibehaltung des Erfordernissesvon zwei Dritteln des Senates zur Uliterstiltzung einer öffentlichen An-klage. Viel sei libcr die llnabhäugigkcit der Gerichtsbeantten gesagt wor-den. Es sei Niemand in dieser Convention, und wahrscheinlich auch nichtin der Republik, der eine höhere Meinung von den Gerichtsbeamlcn i»Pennsylvanien habe, als er. Auch sei Rieniaud bereitwilliger, als er, ih-nen die Unabhängigkeit zu sichern, deren sie bedürften, um JedermannGerechtigkeit widerfahren lassen zu können, "ohne Furcht, Gunst, oderVorliebe."—Allein, er habe gedacht, und denke es noch, daß Unabhängig-keit nicht nothwendig von einer Amtsdauer für Lebenszeit und der Dauerdes guten Betragens abhänge, da ein Alaun, welcher ein Amt für kurzeZeit bekleide, so unabhängig gemacht werden könnte, als der Staat es er-fordere. Wenn wir die Amcsdauor beschrankten, alsdann denke er, soll-ten wir, um ihnen Unabhängigkeit zu sichern, das Zwci-Drittcl-Principannehmen, damit sie nicht so leicht verklagt oder verurtheilt werden könn-ten. Und, von dem innern Bewußtsein durchdrungen, der Vcrurtheilungso vieler Männer ausgesetzt zu sein, wurden sie die Pflichten in ihren AeM-tern bereitwillig erfüllen. Wenn aber im Gegentheile die Amtsdauerheim Alten gelassen würde, so wüßten >oir die Uebel wohl, die daraus ent-springen mußten. Wir wüßten die Vcrwirritngcn, welche in Pennsplva-nieu Statt gefunden, wo so viele unserer Richter angeklagt, und durch dieDazwischcnkunft des Hauses der Repräsentanten vor den Senat gebrachtworden wären. Er sei der Meinung, daß viele uiiscrer Ricl>ter iii solche»Fällen eine Berabrcdnng getroffen, wie man es zu nennen pflege, Nach-