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Band I.
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Pennsylvanische Convention, 1837.

dem die Committee das verdamnicnde Urtheil über einen Richter ausge-sprechen, pflege man, nm ihm einen Schrecken einzujagen, die darauffol-genden gerichtlichen Acte an ihm zu vollziehen, und nach Verlauf von sechsMonaten pflege er alsdann seine Resignation einzusenden: und auf dieseWeise entgehe er der Schande.

Wenn demnach die Amtsdancr beim Alten bleiben solle, so wolle erZuverlässig zu Gunsten einer eine öffentliche Anklage untcrstützendeir"Mehrheit" sein. Er habe diese wenigen Bemerkungen blos darum ge-macht, um der Committee zn erklären, daß er die endliche Entscheidungdieser Frage jetzt nicht wünsche. Er wolle den Herren kund thun, daß,wenn dieser Gegenstand im Hanse wieder zur Sprache kommen sollte,wenn Niemand sonst, er einen Vorschlag tlum wolle, dessen fernere Erwä-gung zu verschieben, bis die Artikel über das Gerichtswesen erwogcieworden.

Hr. Biddlc, von Philadelphia, sagte: Herr Vorsitzer—Auch ich ge-böre der Minderheit der Committee an, welche über den vierten Artikelder Constitution Bericht abstattete z allein, wenn ich auch mit dem Resul-tate, zu welchem der Herr von'Indiana (Hr. C l a r k e) gelangt ist, über-einstinime, so geschieht dies doch aus ganz andern Gründen, als die sind,welche sein Raisonnement geleitet haben. Dieser Herr erwartet eineVeränderung der Amtsdauer gerichtlicher Beamten. Ich im Gegentheildoffe zuversichtlich, daß keine Abänderung erfolgen werde, in deni festenGlauben, daß die Unabhängigkeit der Richter mit der Dauer und der Be-harr ihrer Aemter unzertrennlich verbunden ist. Die gegenwärtige Fra-ge berührt ihre Unabhängigkeit auf eine andere Weise. "Früher war beieinem gerichtlichen Verhör im Senate, auf die Anklage eines öffentlichenBeamten, die Uebereinstimmung von zwei Dritteln der Senatoren zurUeberführung desselben erforderlich. Run ist vorgeschlagen worden, daßdie Uebereinstimmung einer bloßen Mehrheit dazu hinreichend sein soll....

ist in allen Fällen tadelnswertb, aber besonders bei der Anwendungdieses Principes auf die Gcrichtsbeamtcn. ES giebt kein Gouverne-ments-Departement, worin Alle so sehr betbeiligt sind. Unter seinemSchutze und seiner Oberaufsicht steht der Höchste und der Niedrigste—derpichst? und der Aermste—der Angesehenste mib der Dcrachtctste—sogardw auf den tiefgesnnkencn Verbrecher und den Auswürfling der Gesell-!"Mft herab. Sein Einfluß wird in den Verhältnissen des thätigen pe-H'iis empfunden, und sein Schutz erstreckt sich auch über die Abgeschieden-st des Privatlebens. Die Orga.iisirnng des Vollziehenden und desvtcsctztzebenden Departements mag modificirt werden, und die Vcrände-tung wird nur theilweisc von der Gesammtheit gefühlt. Ganz andersaber verhält es sich mit dem Gerichtlichen Dcparteinciit. Es durchdringt? u ' ganze Gesellschaft, und die Sphäre seines Einflusses umfaßt alle Vcr-mtnissc gesellschaftlicher Ordnung. Dieses Departement, dessen Wir->>ngskreis so wichtig, ist am allerwichrigstcn gegen Angriffe gesichert....

besitzt kein Patronatrecht—es hat weder Gnnstbezcngungen noch Be-ebniingen zn spenden. Auf der einen Seite so schwach, ist es auf der an-ganz besonders Angriffen ausgesetzt. Was, mein Herr, sind die^'n.der Richter? Ihr Amt legt ihnen die Pflicht auf, zwischen denvErstreitenden Ansprüchen zorniger Litigantcn—bisweilen der Anführermr Volköpartcien, oder gar der Parteien selbst, zu entscheiden. In je?