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Band I.
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Pennsylvamsche Convennon, 1837.

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*Mte, welche die Anklage selbst veranlasste. Um deutlich verstanden zuwerden, sei es mir erlaubt, meinen Satz zu erläutern t Angenommen, cmRegiernngs-Beamter (denn alle sind in der die Anklagen öffentlicher Be-amten betreffenden Vorkehrung inbegriffen) sollte eines schweren Verbre-chrns angeklagt werden; einRichter, zum Beispiel, würde des Verbrechensaer Bestechung angeklagt, und die öffentliche Meinung wäre darüber imOchsten Grade aufgebracht} die angeklagte Partei müßte vor einem Tri-bunal erscheinen, von dem eine Mehrheit zu derselben Zeit, an demselben2rtc, und auf dieselbe Weise gewählt wurde, die für die Wahl derer vor-geschrieben ist, von welchen die Anklage ausging. Dadurch, niein Herr,würde man ein Tribunal, was eigentlich ein gerichtliches sein sollte, in einblos politisches verwandeln. Glieder haben' über diese Frage nur bin-nchtlich ihrer Wirkung auf die Gerichtsbeamten gesprochen, als ob sonstreine Regiernngöbeamten öffentlich angeklagt werden könnten. DerselbeArtikel trifft für die öffentliche Anklage des Gouvcrnörs Vorkehrungen,und setzt Absetzung vom Amte und gewisse Uufähigkeitsgrnndc für die Zu-luft gleich als Strafe hinzu. In Zeiten großer politischer Aufregungwuchten wohl gar zwei Drittel in beiden Häusern bereitwillig sein, den ge-bPgsten Vorwaud zu benutzen, um einen politischen Gegner vom Gonvcr-Uor-Stuble zu stürzen, und dennoch werden wir von Gliedern aufgerufen,wsses wichtige Sichcrheitsprincip von einer bloßen Mehrheit abhängen znlassen—diese Mehrheit mit der Gewalt zn bekleiden, nicht nur vom AmteAbzusetzen, sondern auch den Ueberführten für immer für unfähig zu ersJetten, irgend ein ehrenvolles, wichtiges oder einträgliches Amt unter derLegierung dieser Republik bekleiden zu können. Den Ueberführten, sageweil der Artikel ihn als einen solchen erklärt, und dennoch möchtenGlieder sagen, daß eine Hälfte anstatt zweier Drittel der Jury, die ihnverhört (ich meine den Senat, was einerlei ist), diesen verhaßten CKa-eakter ihm aufdrücken solle, der seinem guten Namen, seinem Seelenfrie-en und seiner künftigen Stellung in der Gesellschaft gleich verderblich ist.Ein Herr, giebt es es irgend einen Grundsatz, auf den. ich schon in früherfugend mit Ehrfurcht hingewiesen wurde—giebt es irgend ein Princip in«lerev Regjernngsform, von welchem ich sagen kann, dass ich mit ganzer[ich ' ! nit ,chniger Vorliebe daran bange, so ist es das Recht des gericht-we,, Verhörs durch eine Jury. In allen Kämpfen und Stürmen, wel-da^"vstrm Gouvernement siäi erheben mögen, wollte ich gern Allesj. "" setzen, um über das heilige Recht zn wachen. Mein Herr, wennres c st Verblendung und politischem Fanatismus die Elemente unse-gesellschaftlichen Vereines sich auflösen, und dieses so werth gehaltenemeil *'£. l,nö entrissen werden sollte, dann, aber gewiß nicht eher, will ichlass-,, vertrauen auf das Fortbestehen unserer Regierungsform fahrendah-- Freiheiten des Landes ein Lebewohl zurufen. Ich hoffe

den i ^ ^ er Gericht der Mehrheit der Committee nicht unterstützt wer-2«rn"^>' bieg in das Princip des gerichtlichen Verhörs durch eineeinführen, und eine Verbesserung zur Kenntniß desitflrf, 7 fingen würde, welche es weder vom Anfange an im Sinne hatte,Ür !>, ^ verlangt.

Bc,ne-k 6 new sagte, er würde die Committec nicht mit irgend einigenss dein ^olästigt haben, wenn es nicht darum geschehe, weil er dieeines " D . vorgeschlagene Verbesserung als auf eine Veränderungwichtigen Grundsatzes in unserm Gouvernement abzweckend betrach»