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Verhandlungen und Debatten.
vor dem Senat unterworfen ist, von dem Volke znr Wahl vorgeschlagenwerden kailn. Eine solche Klausel wie diese setzt mitbin voraus, daß alleEivil-Beamten der Regierung von dem Volke wahlfähig gemacht werdensollen, und daß keine andere Anstellungs - Weise angenommen werde»soll.
Är. M' Dowell führte znr Erklärung an: Ich wollte nicht dab'"verstanden sein, daß ein Beamter zu der besondern Stelle, für welche ib»der Senat unfähig erklärt haben mag, wieder wahlfähig sein soll; stmdcrn daß er in Folge seiner verschuldeten Unfähigkeit znr Bedienung einesgewissen Amtes von der Bedienung irgend eines andern, zu welchem dasVolk ilm zu erwählen fnr gut finden mag, nicht ausgeschlossen sein soll.
Hr. Sergeant fuhr fort. Sie setzen also voraus, mein Herr, daßder Beamte durch Entscheidung des Senates zu einem besondern Amteunfähig gemacht werden, aber nichtsdestoweniger irgend ein anderes bc'dienen mag. Ich möchte den Herrn fragen, ob er einen solchen Zusta»sder Dinge in dieser Republik zu sehen wünscht, daß ein Mann, welcher,weil er eines schändlichen Verbrechens oder einer groben Verletzung stichstAmtspflichten schuldig gefunden worden, wablunfähig zu einem Amte ist,nichtsdestoweniger zu einem andern wahlfähig sein kann ? Ick, will >b>»den Fall— mit Ihrer Erlaubniß, seinen Lieblingsfall — den eines R»chters setzen : Ein Richter, welcher sich der durch die Eonstitntion erfordereten Bekräftigung unterworfen, welcher seine Obliegenheiten, nach Rsclsiund Gerechtigkeit zu entscheiden, anerkannt — welches der Amtseid einesRichters in Pennsylvanien ist—> und dennoch sich bestechen läßt und geg^sein eignes Urtheil und Wissen cntscbcidet. Ist es möglich ! Ist es messlich, in irgend einem Lande, welches den geringsten Anspruch auf einegierungsform macht, daß es einem solchen Ucbelthäter gestattet sein st»'irgend ein anderes Amt zu bedienen ; gcbrandmarkt mit Infamie, wie ernach der Beschaffenheit der Ueberführnng es sein mag; ein Eidbrüchiger iein Verüber von Ungerechtigkeit, Unterdrückung oder Betrug, wegen eineseignen geldsüchtigcn Zweckes; welcher die ewige Brandmarke der I»>^wie an sich trägt, weil er zu dem Amte, von welchem er vertrieben wurde,wablunfähig erklärt ist, soll es ihm gestattet sein, ein anderes Amt ve»gleicher oder größerer Wichtigkeit zu bedienen ? Was sagen Sie von s "nein Manne, welcher der Fclonie, oder des ('nimm falsi schuldig gcfu>ste>worden — jener Art von Verbrechen, welche infamirend ist? Ist es il'»’gestattet, auf einer Jury-Bank zu sitzen ? Nein, »ein ! Ist es ihm j e 'stattet, als Zeuge verhört zu werden ? Nein. Niemand kann durch st"'Zeugniß Schaden leiden. So lange er nicht begnadigt ist, kann er wederGeschworner, noch Zeuge sein. Beruht dies nicht auf Weisheit undsundem Verstände? Hat nicht diese Republik es für recht anerkannt -Und, sollen wir uns sagen lassen, daß der Fall eines verurtheilte» Bea>mten nicht einmal ein Fall ist, welcher einen Ausschluß vom öffeittlttpc, 1Vertrauen stärker in Anspruch nimmt ? Gesetzt aber, Sie ließen uns s»Sache ei» wenig weiter verfolge», und die Eonstitutiou nicht dabist»"?"/dern, daß jeder Beamte von dem Volk erwählt werde, sondern daßge nach wie vor von dem Gouvcrnör angestellt werdeu sollen. Soll tGouvernör die Gewalt haben, einen so gebrandmarkteu Man» zu irge"einem andern Amt im Staate zu bestelle» ? Soll auch eine AppellatMvon dem Senat an ihn stattfinden? Aber betrachten Sie die Sache a»
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