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Behandlungen und Debatten.
Wahl zu stimmen berechtigten Bürgern derselben entweder geschriebeneoder gedruckte Zettel anzunehmen, und dieselben in einem besondern Kastenoder Kästen aufzuheben, die von den gehörigen Beainten zu diesem Zweckeangeschafft werden sollen, welche Zettel auf der Außenseite mit dem Worte"Convention" bezeichnet werden sollen; und Diejenigen, welcheeiner wie vorbesagt, zu wählenden Convention mit beschränkter Gewalt,wie vorbesagt, günstig stnd, mögen ihren Willen dadurch ausdrücken, daßein Jeder mittelst eines geschriebenen oder gcdrucktcnZettcls,oder Ballots,stimmt, welcher die Worte enthält "Für eme Convention, um ihre Ver-handlungen einer Abstimmung des Volkes vorzulegen und Diejenigen,welche sich solcher Convention widersetzen, mögen ihre Abneigung dadurchausdrücken, daß ein Jeder mittelst eines gedruckten oder geschriebene» Zet-tels, oder Ballots, stimmt, welcher die Worte enthält "Gegen eine Con-vention und alle Zettel, enthaltend die Worte "Für eine Convention,"und alle, die Worte "Gegen eine Convention" enthaltenden Zettel sollengezählt und zurückgegeben werden, um zu sehen, ob andere Worte hinzuge-setzt worden sind, oder nicht."
Die-Gesetzgebung fiel in ihrer Acte vom vorigen Jahr in einen Irrthumhinsichtlich des Charakters der Convention, und versetzte uns ebenfalls ineinen Irrthum; es wurde aus diesem Gesetze ein unrichtiger Schluß ge-zogen. Es wiederholt, daß das Volk dieser Republik vermöge einer ent-schiedene» Mehrheit beschlossen habe, daß eine Convention gehalten wer-den soll, um "e i n e neue Staats-Constitution" zu dessen Be-stätigung oder Verwerfung vorzuschlagen und vorzulegen. Das Volkmein sperr, hat nichts von der Art beschlossen. Das Volk stimmte blosüber die Frage, ob eine Convention zusammenbernfen werden solle, odernicht. Es bat keineswegs über irgend eine die Pflichten der Conventionbetreffende Frage gestimmt. Es gab seine Genehmigung für eine Con-vention mit beschrankter Gewalt, unter der Acte von 1835, und zu keinerandern.
Er wolle noch einige wenige Worte in Rücksicht der zur Verbesserungvorgeschlagene» Clausel sagen, wiewohl er merke, daß es sich sick um denVorschlag handle, daß die Cvmmittec die Sitzung schließe. Die Couunü-tee scheine über diese Clausel beinahe einstimmig zu sein. Es gebe blosfeine Schatirnngcn der Unterschiede in den darauf bczichlichen'Meinun-gen ; im Betreff des Hauptgrundsatzes gebe es fast nur eine Stime, daßsie unverändert bleiben solle; und er freue sich, daß dem so sei. Nacktemer sich, als Norbreitung auf die Erfüllung seiner Pflichten alllncr, mehrereMonate mit dem Studium unserer Constitution beschäftigt, so sei es ibindoch nicht in einziges Mal beigcfallen, daß dieser Artikel irgend eine Ver-änderung erleiden solle. Da er sich mit andern Cvnstitutionen bekanntgemacht, habe er gesehen, daß alle Staaten in der Union die von uns tz'ümehr als vierzig Jahren angenommene Vorkehrung befolgt hätten.sichtlich der dem Senate vermöge dieser Clausel ertheilten Gewalt bade ernicht einen geringen Grad von Unzufriedenheit dabei gefühlt, die wegender bei ihm fest eingewurzelten Meinung entstanden, daß es nöthig setz nndie beigeordneten Zweige des Gouvernements so greircnnt als »löguckvon einander zu halten. Aber er beziehe sich blos auf die Anklagungv-Court in den Fällen, wo der Angeklagte nicht schicklichcrweisc vor cm gcwohnliches Tribunal gestellt werden könne. In dem i!ande, aus welckenunsere Gesetze stammen, sei das Oberhaus die Anklagungö-Court. 0