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Pemlsylvanischc Colwentton, 1837.
wieder eingesetzt werden. Was den zweiten dieser Verschlage betrifft, sodenkt die Eommittce, er schlage nickt ut ihren Geschäftskreis ein. DasVerleihen von Gewalt und Autorität ist das Ges haft anderer Eommit-tcen. Dieser Eommittce kommt es zu, jene Gewalt einzuschränken, undEingriffe in die Rechte der Bürger zu verhindern.
No. 39. Vorgelegt von S\ni. M a n n, von Montgomcry, mit der An-weisung für diese Eommittee, "zu untersuchen, ob es ratigam sei, densechsten Abschnitt so zu verbessern, daß in allen Fällen des Verhörs durcheine Jury (ausgenommen Todesstrafen) zwei Drittel oder drei Viertelbefugt sein sollen, einen richterlichen Ausspruch zu thun." Die Sommit-tee glaubt, daß die Annahme einer solchen Vorkehrung unzweckmäßig seinwürde. Die Einrichtung des gerichtlichen Vcrbörs durch eine Jury ist ei-ne Frucht der Weisheit vergangener Geschlechter, und wir wurden furch-ten, daß eine solche Neuerung in derselben gefährliche, wo nicht verderbli-che, Folgen nach sich zicheit würde.
_ No. 43. Vorgelegt von Hrn, K e i m, von Berts, nnt der Anweisungfür diese Eommittee, "zu untersuche», ob es zweckmäßig sei, die Eonstitu-tion so zu verbessern, daß die freie Ausübung und der freie Genuß der re-ligiösen Glaubensbekenntnisse und Verehrn'ngsweisen in diesem Staateallen Menschen erlaubt werde; aber daß die hierdurch gesicherte Gewis-sensfreiheit riicht so ausgelegt werden soll, alS ob sie zügellose Handlungenentschuldige, oder Gewohnheiten rechtfertige/die mit der Ruhe und Sich-erheit dieses Staates unvereinbar sind." ' Die Eommittce hielt es für un-zweckmäßig, über diesen Gegenstand irgend eine andere Vorkehrung anzu-nehmen, als die in der bestehenden Rechts - Bill enthaltene, welche Allenvollkommene Freiheit religiöser Ansichten erlaubt, und sagt, daß keinemenschliche Autorität das Recht habe, die Gewissen zu beherrschen, oderdessen Rechte zu beeinträchtigen, und verbietet, daß irgend einer religiösenAnstalt oder Verchruugsweise der Vorzug gesetzlich vor den andern gege-ben werden soll, und die Gesetzgebung verhindert, jemals Personen, wcl-chc das Dasein eines Gottes und einen künftigen Zustand der Belohnungund der Bestrafung anerkennen, wegen ihrer religiösen Gesinnungen fürunfähig zu erklären, Aemter oder wichtige und einträgliche Stellen unterder Regierung der Republik zu bekleiden.
No. 54. Vorgelegt von Hru. F a r r c ll y, von Erawford, mit derAnweisung für diese Eommittce, zu untersuchen, ob es ratbjam sei, denneunten Artikel anözustrcichen, und Folgendes an dessen Stelle zu setzen:"Die durch diese Eonstitution nicht übertragenen Machtvollkommenheitenund dem Volke vorbehalten."
Die Eommittce glaubt, daß dieser Vorschlag nicht angenommen werdensolle, weil die jetzige Rechts - Bill nothwendig ist.
No. 55. Vorgelegt von Hrn. C r n m, von HlMtingdon, mit der An-Wessnng für diese Eomuiittce, "zu untersuchen, ob eine constitutionsmäßi-gc Vorkehrung, welche die Heisiahattung deö Sabbathü einschärft, zweck-mäßig sei."
Die Contmittee hält es nicht für zweckmäßig, irgend eine darauf Bezieh-ung habende Vorkehrung zn berichten, weil sich dieser Gegenstand be)on-ders für gesetzliche Verfügung eignet, und bereits deshalb durchs GesetzVorkehrungen getroffen worden sind.