583
Pennsylv.niische Convention, 1837.
Itcficr Form geschehen. Man nehme ferner an, daß ihr nach dem Todeihres Mannes ein Rechtsgclehrter zu wissen thue, daß die Uebcrtragungnicht gut gewesen, und daß sie das Eigenthum nochmals verkaufe. Soll-te nun der Gesetzgebung erlaubt sein, sich einzumischen, und, dem Gesetzzuwider, zu sagen, daß die crsie schriftliche Bestätigung gut sei ? Ein sol-cher Fall habe sich zugetragen, wo eine Wittwe mit ihrer Tochter aus demHause gestoßen worden, nachdem sie einen vollen Stipulationspreis fürihr Eigenthum bezahlt. Die eine Partei machte alsdann Ansprüche krafteiner Acte der Gesetzgebung, und die andere kraft einer andern Acte. Erüberlasse es dem Urtheile und der Entscheidung des Herr», ob es nicht einfür die Zwecke der Billigkeit und Gerechtigkeit wesentliches Erfordernißsei, daß die Gesetze, wenn verfügt, der Handhabung der Gerichtsbarkeitüberlassen werden sollten. Einmischung von Seiten der Gesetzgebungwürde sicher hier oder da große Ungerechtigkeiten zur Folge haben. Erdenke nicht, daß solche Gesetze noch besondere Unterstützung verdienen, oderdaß sie schicklich angcfübrt werden konnten, im Gegensatz zu der setzt an-gebotenen Vorkehrung, die Machtvollkommenheiten des GesetzgebendenDepartements von jenen des Gerichtsbaren abgesondert zu erhalten.Eine Erklärung, wie man sie zu Anfange der Constitutiou hinzusetzen vor-geschlagen, werde, wie er denke, die Wirkung haben, die rcspcctiven Gou-vernemcnts-Dcpartementc nur in ihren eigenthümlichen Sphären sich be-wegen zu lassen. Zum Trutze einer, durch einen Eid bekräftigten Ver-pflichtung, welche, wie er bei einer andern Gelegenheit bemerkt, an sichselbst etwas auf das Gemüth des Gebildeten sowohl, als des UngebildetenJmponircndcs habe, werde kein Beamter irgend eines Departements sichso leicht eine Gewalt anmaßen, die ihm nicht zukomme. Bei dem Ent-werfen einer neuen Constitutiou sei es zweckmäßig, eine Erklärung zu ma-chen, daß die Machtvollkommenheiten der verschiedenen Departementevon einander abgesondert werden sollen. Dies könne nichts schaden, undmöchte viel Gutes stiften — und dies sei ein Argument, welches, obgleiches viel getadelt worden, nicht so leicht abgethan sei. Wenn Jedermann,wie er, sich gern überzeugen lasse, so zweifle er nicht daran, diesen Antragunterstützt zu setzen. Er tzoffe deshalb, daß die Herren darüber nachden-ken würden, ehe sie entscheiden, und daß sie nicht übereilt dagegen entschei-den würden, und geleitet von den tüchtigen und geschickten Argumentender Gegner derselben, wie es mit dem von ihm kürzlich angebotenen Vor-schlage der Fall gewesen, Vorkehrungen zu treffen, daß jeder Staatsbeam-te einen Eid ablegen sollte, die Constitutiou der Vereinigten Staaten zuunterstützen. Er'schlage, als eine Modification der Äcrbeffernng, dieAbänderung der Ausdrucksweise in der dritten Zeile vor, so daß es laute— "gesetzgebende, v o ll z ie h e n dc, und gerichtlich e."
Hr. I n g e r s o ll nahm die nähere Bestimmung an.
Hr. M e r r i ll fragte, ob all die Machtvollkommenheiten hcrgerechnetwerden sollten, welche einem jeden der drei Departemente zu verleihenvorgeschlagen worden? Otzne eine solche Aufzählung werde die Schwie-rigkeit nicht entfernt, und Machtvollkommenheiten von zweifelhaftem Cha-rakter ferner noch von zwei Departemente» ausgeübt werden. Allein,wenn sie aufgezählt worden wären, und irgend ein Irrthum im Verzeich-nisse begangen werden sollte, so müsse eine andere Convention berufenwerden) um dem Fehler abzuhelfen. Er frage, ob wir fortfahren, und