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Peimsylvamschc ßoitöeuttoii, 1837.
tcr «tcr selten »nkerbesse», aus gleiche Art abwechselnd und Wechselsweise, zweimal desJahrs in jedem via»»!# des Staates Kreis (Circuit) Courten halte», „»> Thatsache»,besondern gesetzlichen Vorkehrungen gemäß, zu rmtersuehen, aber kein Gesetz soll dieCirenitS abschaffen.
3. Cannky Richter sollen Common PleaS,. Qnarter Sesstons,- Waise»,- Register,-und alle andern Cvurten halten, die nottzwendig sind, »in alle Verbreche», alles Uebel-verhalten, und alle Processe für mehr als fünfzig, und nicht mehr als ein taufend Thaler,in Erkenntniß zu nehmen. Es sollen gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden, alleVerbrechen der gefährlichsten Art, und alle Processe für ein tausend Thaler oder mehr,zum Verhör an die Inrisdiction der Supreme Court zu mn'eise», nebst Apxellations-und RevistonS-Erkenntniß aller Verbrechen und Processe.
4. Friedensrichter sollen Erkenntniß nehmen, um gerichtliche Verfolgungen wegenaller Verbrechen anznjtellen, und sollen auzstchließliche, eigenthinnliche Gerichtsbarkeitüber alle Processe für nicht mehr als fünfzig Thaler haben. Und alle Richter sollenGewalt haben, gerichtliche Verfolgungen anzustellen.
5. Es soll ein Berichterstatter der Verhandlungen der Suxreme Court sein, der keinanderes Amt bekleiden, noch als GcrichtSamvalt xrakticlre» soll, so lange er Berichter-statter ist, u. welcher allen Sitzungen dieser Court, wenn sie in Sitzung ist, beiwohnen, u.alle ihre Verhandlungen niederscl)reiben soll, welche er innerhalb drei Monaten nach demSchlüsse einer jeden 'Sitzung drucken, und wahrend dieser Zeit kostenfrei so viele Exem.klare seiner gedruckten Berichte beim StaatZ-Secretar niederlege» soll, als hinreicht,um den Gonvernör mit sechs, die Gesetzgebung mit zwanzig, und jeden Richter imStaate mit einem Exemplare zu versehen.
<>. Dem Oberlichter sollen vierteljährig vier tausend Thaler, und jedem der ander»Richter der Snpreme Court drei taufend fünfhundert Thaler jährlich, und dem Bericht,crstatter nicht weniger als jwei taufend Thaler das Jahr, ausbezahlt werden ; allein keinRichter soll keine andern Sporteln, Ausgesetztes oder Rebengesalle erhalten, als die be-jagten Gehalte, Friedensrichter sollen durch gesetzlich bestimmte Gebühren Vergütungerhalten, und kein Richter ober Friedensrichter soll irgend ein anderes bürgerliches Amtbekleide».
Tagesordnung.
Nachdem all die vorangchenden Geschäfte abgethan worden, wurde derBericht der Eommittee des Ganzen über den vierten Artikel der Eonstitn-li.ni znr Erwägung vorgelegt, als
Auf Vorschlag des Hrn. (Stars e, von Jndiana, die fernere Erwägungdieses Artikels verschoben wurde.
Erster Artikel.
Die Eonvention löste sich alsdann, unter dem Vorsitze des Hrn. Por-ter, von Northampton, in die Eommittee dcö Ganzen auf.
Es handelte sich zunächst um den sBorsclflag dcS Hrn. I n g c r so ll,von Philadelphia, den ersten Abschnitt ansznstreichen, und den seinigcn,wie er genauer bestimmt, als die Stelle desselben vertretend, ciiizu-schalten.
Der Vorsitzer (Hr. P o r t e r, von Northampton) sagte: Als Bei-sitzer dieser Eommittee kommt es mir zu, die Regeln der Convention ;ubeobachten, so weit sie anwendbar sind, "Ordnung und Anstand zu erhal-ten, und im Dcbattiren Anzüglichkeiten zu verhindern, nnd Glieder ausdie zu erörternde Frage cinzuschräiiken." Zufolge dieser mir aufgelegtenPflicht will ich daher,' ohne mich auf frühere Vorfallenheitcn zu beziehen,die den Vorsitzer anredenden Herren ersuchen, sich strenge an dieze Regelzu binden z nnd ich hoffe zuversichtlich, daß nach dicfcr Andeutung Nichtsvorfallen werde, das mich nöthigen würde, die Herren daran zu erin-nern.