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Pennsylvamsche Convention, 1837.
sttfusioncit burd)fa!t, so fand irft, daß in vierzehn oder fünfzehn der Staa-ten die nämliche Elausel eingefülwt ist, nnv daß sie fast in denselben Wor-den die verschiedenen Zweige als von einander abgesondert nnd getrennterklärt; warum sollte mithin diese Convention die Annahme der Elauselverweigern ? Er hoffe, der Grund liege nicht in einem festen Entschlüsse,keine Veränderung zu machen. Wir kamen hierher, (fuhr Hr. E. fort),n:n solche Berändernngei, zu machen, als uns gut nnd zweckmäßig schei-nen, und ich bin Willens für solche zu stimmen. Ich werde die Zweckmä-ßigkeit eines jeden Vorschligs, nicht die Partei berücksichtigen, welche ibnanbietet; weil ich der Meinung bin, daß alle Veränderungen, welche heil-sam sind, angenommen werden, nnd daß wir nicht blos nach dem Grund-sätze handeln sollten, daß diese oder jene Vorkehrung keine nachtbeiligenWirkungen erzeugen könne. Ich unterstütze diese Verbcsscrnng nicht anSdiesem Grunde, sondern um einen augenscheinlichen Beweis zu liefern,daß das Volk die verschiedenen Zweige abgesondert und unterschieden zuerhalten, und keine Eingrisse eines Zweiges in irgend einen der beidenandern zu gestatten wünscht. Ich hoffe die Eommittec werde die Verbes-serung genehmigen.
Hr. F l c m c n g, von Lycoming, erhob sich, um eine kurze Bcuicrknugzu machen.
Hr. Banks, von Miffliu, nuterbrach ihn, um den Vorschläger derVerbesserung zu ersuchen, dieselbe dabin zu modificiren, daß Alles nachdem Worte " Gerichtsbarkeit" wegfalle.
Hr. I n g e r so ll sagte, er könne diese Verbesserung nicht annehmen.
Hr. Fleming fuhr fort: Seine Einwürfe gegen den Vorschlag seieneinfach diese: Die Verbesserung erkläre, daß die drei Zweige von einanderunabhängig sein sollten. EKe 'er dafür stimmen könne, wünsche er^dengenauen Umfang der Unabhängigkeit eines jeden derjelbcn zu wissen.Der letztere Theil der Verbesserung erscheine ihni besonders tadelnswert!,;keiner solle die Autorität irgend eines der beiden andern ausüben, "aus-genommen wo diese Eonstitution dies vorschreibt." Der Umfang derUnabhängigkeit eines jeden sollte daher durch eine besondere Vorkehrungin der Eonstitution bestimmt werden, und er wünsche diese Vorkehrung zusehen, ehe er für die Verbesserung stimmen könne. Er wünsche etwas inder Arc eines Gewalten - Zettels zu sehen, damit er nicht i,n Dunkelntappe, ohne zu wissen, was er vor habe. Welchen triftigen Grund könneman anführen, daß die Gesetzgebung nicht etwas in derArtvoi. Eanccllci-Gcwalten erhalten nnd auf diese Weise die Autorität eineo über
die andern Zweige besitzen solle? Er wolle den gelehrten Herrn v.:,vii.wie sie vordem fortgekommen, als die Gewalten einer Billigkcits -.anicht hinreichten, einen Individuum Rechtshülfe zu verschaffen. DurmAnsuche» bei der Gesetzgebung konnte nian allein Nechtshülfc erlangen.Man finde Beispiele, wo es zum Behuf der Beschütznng der Rechte einesIndividuums nothwendig geworden, bei der Gesetzgebung um Abhülfeanzusuchen. Wenn es entschieden sei, daß die drei Zweige' durchaus un-abhängig sein und in feine Eollision mit einander kommen sollten, so seheer nicht ein, wie die Eonvention einen Zettel ihrer abgesonderten nnd un-terschiedenen Gewalten verwirklichen könne.
Hr. Inzer soll sagte, die Theilung werde verwirklicht werden^