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Band I.
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Pemrsylvamsche Convention, 1837.

der Verfasser der Unabbängigkeits-Erklärung und als einer der Gründerdieses glorreichen Staatenbundcs verehrt wird. Jene EonstitntioiielleVorkehrung, wie sie in seinen Achten über Virginien bekannt gemacht wur-de, ist in den folgenden Worten enthalten, und ist der von dein Herrn vonPhiladelphia vorgeschlagenen Verbesserung sehr ähnlich:

“ Die Rcgierungs - Gewalten sollen in drei besondere Zweige vertheiltund ein jeder derselben einem verschiedenen Körper von Magistratsprr-soncn anvertraut werden, nämlich: die, welche gerichtlich sind, cincinZweige; die, welche gesetzgebend sind, einem andern, und die, welche voll-ziehend sind, einem andern. Keine Person, oder Versammlung von Per-sonen, welche einen von diesen Zweigen bildet, soll irgend eine Gewaltausüben, welche eigentlich einem der beiden andern gehört, ausgenvinmenin dem hierin nachher ausdrücklich erlaubten Falle."

Mein Herr, die Gründe für die vollkommene Absonderung der Regie-rungs-Gewalten sind von jenem ausgezeichnete» Manne äußerst vollstän-dig entwickelt worden, und zeigen die große, von dem Eingriffe der Gesetz-gebung in die andern Regierungs,gemalten zu besorgende Gefahr. Erdrnckt'sich folgendergcstalt aus, und erläutert seine Sätze mit Hinwcisungauf die besondere Lage Birginiens zu jener Zeit:

"T'ie Bereinigung der gesetzgebenden, vollstreckenden und gerichtlichenGewalt in denselben Händen bildet das Wesen der despotischenRegierung. Die Willkühr derselben wird dadurch nicht beschränkt, daßdiese Gewalten von einer Mehrheit von Personen, und nicht von einereinzelnen Person ausgeübt werden; 133 Despoten würden gewiß eben sodrückend sein, als ei» Einziger. Solche, welche dies in Zweifel ziehen,mögen ihre Blick auf die Republik Venedig werfen. Eben so wenig fromtes uns, daß sie von uns selbst gewählt werden. Eine W a h l - D e s-p o tie war nicht die Regierung, für welche wir kämpften, sondern eineRegierung, welche nicht blos auf Principien der Freiheit beruhen sollte,sondern in welcher die Regierungs-Gcwalten unter verschiedenen Körpernvon Magistrakspersonen so vertheilt und balancirt sein sollten, daß keinerseine gesetzlichen Schranken überschreiten könnte, ohne von den andernwirksam gehemmt und eingeschränkt zu werden. Aus diesem Grundelegte jene Eonvention, welche die Regierung anordnete, das Fundamentaus diese Basis, daß der gesetzgebende, der vollziehende und der gerichtlicheZweig abgesondert und genau nntcrscbieden sein sollten, so daß keine Per-son mehr als die Gewalt eines derselben auf einmal ausüben sollte. Aberkeine absolute Gränzlinic wurde zwischen den verschiedenen Gewalten ge-zogen. Die Glieder des gerick'tlichcn und vollziehenden Zweiges bliebenhinsichtlich ihres llnterhalteS im Amte, und einige von ihnen'hinsichtlichihrer längeren Bekleidung desselben von der Gesetzgebung abhängig.Wenn die Gesetzgebung daher vollziehende und gerichtliche Gewalt'sichanmaßt, so wird >ic nicht leicht Widericand finden, und wenn sie welchenfindet, so kann er nicht wirksam sein: weil sie in diesem Falle ihre Ver-handlungen in eine Assembly-Acte einkleiden mag, wclckie dieselben für dieandern Zweige bindend macht. Sie bat dem gemäß in vielen FällenRechte entschieden, welche einer gerichtlichen Untersuchung hätten über-lassen bleiben sollen; und ihre Aufsicht über den vollziehenden Zweig,während der ganzen Dauer ihrer Sitzung, wird immer gewöhnlicher."

Mein Herr, die vorgeschlagene Verbesserung wird durch das übereiu-38