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Verhandlungen und Debatten.
werden, wenn er gegen den Willen solcher Demagogen handle, als derwar, anf welchen er soeben angespielt. Es m iahten sich Fälle ereignen,in welchen ein Richter zwischen dem Willen der Mebrhcit der Gesetzge-bung, und einer gewissenhaften Erfüllung seiner Pflicht zu entscheiden ba-de» würde. Vielleicht möge er überdies eine große Familie haben, fürderen Unterhalt er zu sorgen habe, und die Stelle, welche^ er Jahrelangbekleidet, mochte ihn zu irgend einem andern Geschäfte gänzlich unfähiggemacht haben : wollten Sie alsdann einen Richter iit cinc solche Lageversetzen, daß er entweder gegen sein Gewissen entscheiden oder seineStelle aufgeben und seine Familie in Dürftigkeit bringen müßte?
Hr. Hopkinson wünschte zur Erläuterung seiner Ansichten überdiesen Gegenstand einige wenigen Worte zu sagen, und er müsse um Er-laubniß bitten, wenn er mit dem Herrn von Allegheny (Hrn. Rogers)n.demHerrn vonFranklin (Hrn. Dunlop) hinsichtlich der Schicklichkeitdieser Verbesserung nicht übereinstimmen könne. Er mißbillige nicht dasPrincip dieser Verbesserung, sondern die Nothwendigkeit derselben. Erhabe wenige Tage nach der Zusammenkunft dieses Körpers gesagt, daßer nickt einwilligen werde, ein Wort oder eine Zeile dieser Eonstitutiouabzuändern, wenn nicht triftige Gründe dafür angegeben werden könnten.Es hat lange gedauert, ehe das Volk sich in zweifelhaften Fällen anCourtcn wandte, welche befugt waren, über die Bedeutung der Eonstitu-tion zu entscheiden, und jetzt endlich, nach Verlauf von beinahe fünfzigJahren, hat sie so ziemlich eine bekannte bestimmte Erklärung erhalten.Jedcrman weiß, wie wichtig es ist, daß allgemeine Arten der Gesetzgebungrichtig verstanden werden ; und es ist von noch größerer Wichtigkeit, daßFundamental-Principicn einmal bestimmt entschieden werden. ' Er miß-billige daher nicht das Princip der Verbesserung, sondern deren Dienlich-keit und Nothwendigkeit. Wvs bezweckt dieselbe? Sie erklärt, um dieAusdrucksweise der Verbesserung selbst beizubebaltcu, daß " die rcspectivenRegierungs - Gewalten, die Vollzielionde, Gesetzgebende und Gerichtliche,durch diese Eonstitutiou besonders vertheilt und in drei verschiedene Zweigeerrichtet sind, nämlich: in einen Gesetzgebenden, einen Vollziehenden undeinen Gerichtlichen, von welchen abgesonderten Zweigen keiner die Gewaltrgend eines der beiden andern ausüben soll, ausgenommen wo diese Con-stitntion es autorisirt." Run, er wolle jeden Herrn fragen, ob dies nichtgegenwärtig in der Eonstitutiou von Pcnnsylvanien der Fall sei ? Sei esnicht so der Form nach, und immer so verstanden worden? So sei dieVerbesserung, sehen wir nun, was die Constitution ist. Der erste Abschnittdes ersten Artikels der gegenwärtige» Constitution lautet wie folgt: "DasRecht dieser Republik, Gesetze zu geben, soll einer General-Assembly, wel-che aus einem Senat und Hause der Repräsentanten bestellen soll, über-tragen sein." Zinn, mein Herr, die gesetzgebende Gewalt ist daselbstübertragen, nämlich die ganze gesetzgebende Gewalt, und nichts weiter.Die gesetzgebende Gewalt ist einen! Senat und einem Hanse der Reprä-sentanten übertragen. Der unzweifelhafte Sinn ist mitl)in,daß die ganzegesetzgebende Gewalt, und nichts weiter, dem Senat und Hause der Rc-Präsentanten übertragen ist. Eben so verhält es sich ganz genau mit dergerichtlichen Gewalt. Die gerichtliche Gewalt ist einer Süpreme Court,n. s. w. übertragen. ^ Also, die gerichtliche Gewalt, und nichts als diegerichtliche Gewalt soll einer Supreme Court und den übrigen durch'sGefctz errichteten Conrtcu übertragen sein; folglich, wenn die Eonstitutiou