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Band I.
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Verhandlungen und Debatten.

haben wacker behauptet, daß die Gerichtsbarkeit völlig unabhängig seinsollte. Und jeyt gebe der Herr (Hr. Scrgean t), der erst vor wenigenTagen bewiesen, wie unfähig die Gesetzgebung $» vorsichtiger und uneigen-nütziger Verhandlung von Gegenständen sci,'dw in das Fach der Gerichts-barkeit einschlagen, sein Gutachten, daß sie in Fällen, wo es sonst keinHülfsmittel gebe, die Ge ralt eines gerichtlichen Tribunales haben inüsse!Allein, was hat dieser Herr (Hr. Sergeant) in Rücksicht auf diesesTribunal gesagt? Als er von der Anklage öffentlicher Beamten sprach,bemerkte er, " daß die Gesetzgebung der Kläger, Verhörcr, und Richterzugleich sei. Es seien keine vermittelnde» Stufen, wo es Gelegenheitgeben möchte, den Renten Gerechtigkeit widerfahren zn lassen — keine Ge-legenheit, die Geschwornen zn verwerfen — keine Rettung von Parteilich-keit oder Interesse, welche dem niedrigsten Verbrecher offen stehe." ‘ DieGesetzgebung sei ein politischer Körper, und es herrsche in Gemeinschaftein allgemeines Gefühl, welches auf den Angeklagten nachthcilig einwir-ke," etc.

Nun wolle er (Hr. B.) fragen, ob dies das Tribunal sei, dem wir un-sere Rechte und unser Eigenthum anheimstellen sollten? von dem es er-wiesen worden, daß es i» "jeder Rücksicht unfähig sei für vorsichtige unduneigennützige Verhandlung von Gegenständen, die in das Fach der Gc-ricktsbarkeif einschlagen; welches Rechtssachen von unermeßlicher Wich-tigkeit ohne gerichtliches Verhör entscheiden möchte, und auch wirklichentschieden habe, und noch dazu, wenn die beleidigte Partei in einemfremden tzande war. Er denke, die Gewalt, in die Verhandlungen derGerichtshöfe eingreifende Gesetze zu machen, und nach Belieben Das fürgesetzmäßig oder gesetzwidrig zu erklären, was das Gegentheil davon war,als es sich ereignete—auf diese Art Gesetze sich auf die Vergangenheit er-strecken lassen—wenn sie nicht anders "ex post facto” Gesetze wären, seivon der Art, daß man sie für gefährlich und den Principien eines wohlregnlirtcn Gouvernements zuwiderlaufend betrachten müsse. Daß diesdie Handlungsweise der Gesetzgebung gewesen, als Beweis dessen, wolleer nur einen Fall anführen, als Zusatz zn den vielen bereits von Ander»der Eommittee angegebenen. Im Jahre 1809 wurde in Philadelphiavon gewissen Personen um eine Ehescheidnng nachgesucht. Der Mannhatte seiner Frau ein bedeutendes Vermögen "vermacht — er reisete nachEuropa, und bei seiner Rückkehr fand er sein Haus wüste und leer, undden feierlichen Ehe-Vertrag, den er kraft des Gesetzes gemacht hatte, vonden Gesetzgebern aufgelöset.

Der Herr von Philadelphia habe gesagt, "das Gesetz sei Freiheitallein er (Hr. B.) denke, daß, wenn das Gesetz Freiheit sei, dieses Gesetzbekannt sein müsse — die Freiheit sei zweifelhaft, welche der Verletzungnachfolgender Gesetze unterworfen werde. Solche Gesetze möchten wohlbisweilen gut sein; allein, wenn die Gewalt, solche Gesetze zn passircn,verliehen worden, so möchte sie, wie es der Fall gewesen, zur Passirungschlechter Gesetze angewendet werden. Es sei bisweilen unmöglich, Un-gerechtigkeit zu verbitten—die Gesetze selbst äußern sich in ihrer praktischenWirkung zuweilen auf ungleiche, wo nicht ungerechte Art, und die Ver-mittelung der Gesetzgebung, diesem Uebel vorzubeugen, werde sich nur aufeinzelne Theile erstrecken.

Herren hätten gesagt, wir wären hierher gekommen, um nur solcheVeränderungen zu machen, die das Volk verlangt habe, und daß wir kei-