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Pemisylvanische Convention, 1837.
jetzigen Eonstitution anzuhängen, hinsichtlich der vorgeschlagenen Ver-besserung bin ich in Verlegenheit vorauszusagen, welche Wirkung sie ha-ben möchtez sie inöchte wahrscheinlich zu Rechtsstreitigkcitcn Veranlassunggeben, und uns ausdem Oceane der Ungewißheit umhertreiben lassen,ohne irgend einen Leitstern, um uns zurechtzuweisen. Ich habe bis jetztnoch nicht irgend eine dem Volke zugefügte Ungerechtigkeit in dem Gcsetz-geben entdecken können, auf das man sich in den angeführten Fällen beru-fen, welche seit der Bildung der jetzigen Eonstitntion Statt gefunden hat;cs geschah gewöhnlich, um die Sache der Gerechtigkeit zu fördern.Wenn die Machtvollkommenheiten eines jeden Departements der Regie-rung besonders genau bestimmt werden könnten, wie der Herr von Lycöm-ing bemerkte, so möchte ich vielleicht für eine Verbesserung dieser Art stim-men. Aber, mein Herr, weil die gegenwärtige Verbesserung nicht von derArt ist, und weil ich mir nichts Gutes von deren Annahme versprechenkann, so werde ich deshalb gegen sie stimmen.
Hr. B row u, von Philadelphia, sagte, er sei nicht gewohnt sich vorirgend einer Gesammtheit von Männern zu entschuldigen, wenn er es fürseine Pflicht halte, sie anzureden. Jetzt indessen halte er eine Bertheidi-gungsrede für Schuldigkeit, daß er sich unterstehe, die Eommittee in Be-tress eines Gegenstandes anzureden, der nur zu dem Gebiete der Rechts-gelehrtcn von Profession zu gehören scheine. Er sei nur ein geringes In-dividuum, und in den Rechtswissenschaften nicht bewandert, und zwar,möchte er sagen, in irgend einer Bedeutung deö Wortes; er hoffe daher,daß, wenn irgend ein Herr von ihm spreche, derselbe sich nicht deS Aus-drucks bedienen werde, der in unsern Debatten so gewöhnlich geworden,ihn mit dem Namen des "gelehrten" Freundes zu bezeichnen. Erwünsche einige wenige Bemerkungen über den vor der Eommittce anhän-gigen Gegenstand mitzutheilen, aber er werde sie nicht lange damit aufhal-ten. Obgleich er nicht Anspruch darauf mache, Bekanntschaft mit denGerichtshöfen, oder mit den Rechtswissenschaften selbst zu haben, so glaubeer doch nichts desto weniger, Etwas von der Eonstitntion dieses, und an-derer Staaten zu wissen) und worin das praktische Verfahren unter den-selben bestehen müsse.
Als er hierher gekommen, habe er nicht den entferntesten Gedanken ge-hegt, den Versuch für irgend eine Reform in den Gerichtshöfen zu machen.Er habe nur wenig mit den Evurten zu thun gehabt, und er hoffe, daß ernichts weiter mit denselben zu thun haben werde. Er kenne ihre Gebre-chen oder ihre Fehler zu wenig. Er habe immer gehört, das unsermGouvernement einverleibte Hauptprincip sei, die verschiedenen Machtvoll-kommenheiten der Eonstitntion von einander deutlich unterschieden undabgesondert zu halten — die Gesetzgebende, die Vollziehende, und die Ge-richtsbarc—außer wo dieselben kraft dieser Eonstitntion mit einander ver-mischt sind. Er habe nie geglaubt, daß die Gesetzgebung jemals eine reingerichtliche Handlung vollzogen, und er habe gar Nichts von der Thatsacheerfahren, bis cs hier entwickelt worden. Er wisse, daß die Gesetzgebunggelegentlich einen Mann von seiner Frau geschieden habe, aber er wissenicht, daß dieser Körper sich jemals Gewalt angemaßt, die ausschließlichder Gerichtsbarkeit zukomme. Indessen scheine cs, zufolge der Bemer-kungen des Herrn von Phildclphia (Hrn. Sergen » t) und Anderer,daß sich die Gesetzgebung die Gewalt der Gerichtsbarkeit angemaßt. Sie