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Verhandlungen und Debatten.
ben beliebt, angestellt werden sollen) sollen von den Bürgern der verschie-deiien Cannties erwählt werden z und die Gesetzgebung soll die Art ihrerErwäblung, und die Anzahl der Personen, welche besagte Aemter in je-dem Caunty verwalten sollen, vorschreibenz welche drei Jahre lang imAmte bleiben sollen, wenn sie sich so lange wobl betragen, und bis derenNachfolger gehörig qualificirt sind. Erledigte Stellen Zöllen vom Gouvcr-nör bis zur nächsten jährlichen Wahl besetzt werden.
Der vierzehnte Abschnitt soll so verbessert werden, daß er laute, wiefolgt:
"Falls der Gonvernör sterben, oder resigniren, oder von seinem Amteabgesetzt werden sollte, soll der Sprecher im Senate das Amt des Gon-vernörs verwalten ; und falls der Sprecher im Senate sterben, resigniren,oder von seinem Amte abgesetzt werden sollte, sott der Sprecher im" Hanseder Repräsentanten das Amt des Genvernörs verwalten, bis ein andererGonvernor gebörig eingesetzt ist ; und wenn die Untersuchung einer strei-tigen Wahl länger dauern sollte als bis zum dritten Dienstag im Decem-ber, der zunächst auf die Crwählung des Gonvcrnörs folgt: so soll derletztjäbrige Gonvernor, oder der Sprecher des Senates, öder der Spre-cher des Danses der Repräsentanten, welcher die Ausübung der Vollzie-henden Gewalt übernommen haben mag, mit der Handhabung derselbenfortfahren bis zu Entscheidung einer solchen streitigen Wahl, und bis einGonvernor, wie oben gesagt, gehörig eingesetzt ist."
Hr. Ste v e n s, von der Minderheit der Committee, welcher derzweite Artikel der Constitntion übertragen war, stattete folgenden Berichtab, welcher auf den Tisch gelegt und zum Druck verordnet wurde:
Der Unterzeichnete, ein Glied der Committee über den zweiten Artikelder Constitntion, stimmt mit dem Berichte der Committee nicht übercin,und erstattet den folgenden Minderbcitö-Bcricht:
Man füge die folgenden neuen Abschnitte hinzu :
Abschnitt . Die Protonotare, Recorders von Dieds, Rcgistrato-rcn der letzten Willen, und Schreiber der verschiedenen Conrten (mitAusnahme der Schreiber der Snpreme Court, welche von der Court aufbeliebige Zeit angestellt werden sollen) sollen von den bei den allgemeinenWablen zum Stimmen berechtigten Bürgern der respectiven Canntieserwählt werden, und sollen ihr Amt drei Jahre lang verwalten, wenn siesich anders so lange gut betragen; und die Gesetzgebung soll für die Artihrer Erwäblnng Vorkehrungen treffen, sowie für die Anzahl der Personenin jedem Cannty, welche besagte Aemter verwalten sollen. Der Gvnver-nör soll irgend einige Stellen, die durch Todesfälle, Resignation, Ab-setzung, oder anderweitig, erledigt werden, besetzen, bis solche erledigteStellen vom Volke besetzt werden, wie vorher hierin dafür Vorkehrungengetroffen worden.
Abschnitt . Das Amt des General-Landmessers soll abgeschafft,und die Pffichten desselben dem Sccretär des Land - Amtes übertrage»werden.
Abschnitt . Die öffentlichen Verbesserungen in dieser Repnblcksollen unter der Leitung emcs Aufsehers über öffentliche Werke stehen,welcher vom Gonvernor jährlich bestellt werden, und eine Vergütung vonnicht weniger als Thalern per annnm erhalten soll.
ThaddcusStcvcns.