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Band I.
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Pennsylvanische Convention, 1837.

wir diesen Abschnitt in die Eonstitntion einschalten als eine bloße Erklä-rung der Gewalt der verschiedenen Zweige des Gouvernements, und esjedem Zweige ankeimftcllen, seine eigne Gewalt auszulegen, das ibmwichtig Scheinende in Anspruch zu nehmen, und aufzugeben, was er gernausgeben mag? Entwerfen wir eine Eonstitntion für einen großen Staat,und nicht für eine geringe Corporation? Bestreben wir uns, für dieBedürfnisse eines großen Volkes Vorkehrungen zu treffen, und den Wün-schen dcffelben zu begegnen? handeln wir bei der Verbesserung diesesVorschlages nach irgend Etwas, was das Ansehen deS Praktischen bat?Viele scheinen mit einander darin einverstanden zu sein, daß die Schci-dungslinie zwischen den verschiedenen Zweigen des Gonverncments breitund handgreiflich—eine scharfe Deniarcalions-Linic— sei. Er denke, eswalte einiger Irrthum hierbei ob. Es wurde eine eben so leichte Aufgabesein, die Farben des Regenbogens abznsoiidern, und jede Farbe abgeson-dert und klar bezeichnet vor das Ange ZU halten. Sollen wir uns aufeine bloße Erklärung verlassen, daß die Gewalt des Gouvernements ver-theilt sei ? Wir haben diese Erklärung nun. Die Eonstitution erklärtdies bereits, und vertheilt die Gewalt unter die drei Zweige des Kouver-ncments. Ist dies nicht genug ? Wenn nicht, warum dann? Ist dieseGewalt gemißbraucht worden? Ist dieser praktischen Erklärung derEonstitution nicht Gehorsam geleistet worden ? Wo nicht, kann irgendeine andere Art angegeben werden, die mit größerer WahrscheinlichkeitGehorsam gebieten kann? Die Schwierigkeit besteht nicht in Rücksichtder Gewalten, welche gewöhnlich auf der einen, oder der andern Seite derScheidungslinie liegen. In Betreff dieser hört man keine Klagen. Diegroße Schwierigkeit besteht darin, denen, welche queer über öder nebender Linie liegen, den rechten Platz anzuweisen. Keine Schilderung wirdl§twas liutzeii, welche die Gewalten dadurch zu vermindern sucht, daß sieirgend eincn bedeutenden Theil derselben nicht aufzeichnet. Es mag derUntersuchung werth sein, ob >vir, bei nnsereni Bestreben, ein vollkommenrichtiges Verhältniß »nd Uebereinstimmung in die Urkunde zu bringen,wir nicht Etwas von ihrer Kraft und Gründlichkeit aufopfern dürften.Es giebt viele kunstreiche Artikel des Mechanismus, die darauf berechnetststd, ein herrliches Kunstwerk zu liefern; allein, wenn man daran gebt,diese einzelnen Theile zu einem Ganzen zusammenzusetzen, so versagt esseine Dienste. So auch hier; Das, >vas sich auf dem Papiere giit aus-uimnit, und die angenehmste Symmetrie darstellt, mag des praktischenAnpassenö der Tl eile ermangeln, welches ein nothwendiges Erfordernißtst, um ihr Werth zu verleihen; denn trotz des daran verschwendetenKunstfleifics in der Anordnung, der Geschicklichkeit und Arbeit, mag ihmdennoch die Kraft fehlen, sich selbstthätig zu bewegen. Wcnii wir dielgoiistitiitioii in diesem Theile unverändert lassen, solle» wir da alich irgendNn den Bürgern zugefügtes Unrecht ohne Abhülfe lassen? Das ist dieizrage. Stehen uns Nicht die Mittel zu Gebote, jedes Recht zu schnürn,und gegen jedes Unrecht zu sichern? Ist es nicht genug, wenn wir esder Umsicht des eigentlich dazu bestimmten Regierungszweiges überlassen,Abhülfe der Beschwerden zu gewähren, oder ist es'erforderlich, daß wireinen vierten Aufbewahrungsort der Gewalt für diese Zwecke errichten ?Was ist mit dem streitigen Grund und Boden zu thun, der zwischen denverschiedenen Zweigen liegt? Soll er zu irgend einem derselben gehören,»der soll er als überflüssig und allgemein weggeworfen werden $ Diese