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Per band lungctt und Debatten.
Frage ist schon von Herren aufgeworfen, aber noch nicht beantwortetworden. Wenn es keine Hülfe gegen Unrecht, — wenn es keinen Schutzfür das Recht giebt, was sollen wir dann thun ? Sollen wir eine Auf-seher - Gewalt einsehen, um die Gesetzgebung innerhalb der Schrankenihres eigentlichen Wirkungskreises ju hassen ? Es war eine weise Frage,welche Jemand auswarf: "Wer soll die Schildwaehc bewachen?” Sohier, wer soll die Rechte des Volks bewacl cn gegen diese große Gewalt?Kann es irgend einen bessern Aufbewahrungsort der Gewalt geben, alsdie Gesetzgebung? Ihm sei kein besserer bekannt. Es müsse irgendwoeinen großen Aufbewahrungsort der Autorität zum Schutze der Rechtedes Volkes geben, und es sei'bei Niemandem ein so ßcherrr und passenderPlatz gefunden worden, als bei den Repräsentanten des Volkes selbst.—Manche Herren haben auf besondere Fälle verwiesen und gesagt, da gebees Ursache zum Klagen ; und daß man es gefühlt habe, daß ungerechtesGesetzgcbcn Statt gefunden. Allein genau dieselbe Klage sei gegen dieGerichtsbarkeit erhoben worden, und gerade dieselbe gegen den Gouver-nör. Wir haben bereits gebort, daß der Gonvernör zu häufig, oder un-zweckmäßig Begnadigung gewährt habe. Man bat uns schon von Rechts-fällen erzählt, welche von der Gerichtsbarkeit unbillig entschieden worden.Wenn es also entschieden ist, daß alles Gouvernement unrecht ist, daß eskeine übertragenen Gewalten giebt, die nutzt gemißbraucht worden, sokönnen wir keine wohlthätigen' Einrichtungen irgend einer Art machen,weil das liebes des Gouvernements das Gute überwiegt.
Sehr viele Fälle seien als Klage vorgebracht, und gesagt worden, daßdie Gesetzgebung sich nnschicklichcrWeise in persönliche Rechte eingemischt.Es möchte sein, daß die Gesetzgebung in manchen Füllen, durch falscheNachrichten getäuscht, unpassende Gesetze passirt habe. Dies sei nicht dieFrage, um die es sich handele. Wir müßten uns einige Nnvollkommen-heit'in all den Sperakioncn unseres Gouvernements gefallen lassen. Esfrage sich: wie soll über gewisse, für freie Institutionen unerläßlicheMachtvollkommenheiten, welche sich nicht mit Bestimmtheit auf irgend ei-nen der wichtigen Zweige des Gouvernements beziehe» lassen, disponirtiverden ? Um die Art der Gewalt, und die Nvti wendigkeit ihres Daseinszu erläutern, wolle er auf einen Rcchtsfall im Bereiche seiner eigenenKenntniß verweisen. Ein Bürger von Lancaster Eauntp besaß ein Stücksiand in dem Theile, der nun zu Union Eanuty gehört. Dies war derAufmerksamkeit entgangen, bis es zum dritten, und vielsei,l t zum Theil,bis zum vierten Erben gekommen war. Es wurde ohne Recht davon Be-sitz genommen, und als dieHeranswerfungsklagc anhängig zu werden be-gann, mußten ungefähr vierzig Anspruchmacher als Kläger dargestelltiverden. Bei dein 'Verhöre konnte, zufolge eines Mangels an Förmlich-keit, oder zufolge des Mangels an Beweis der gehörigen Förmlichkeit, beidem Zengnißabnohmen der Stammbanm einer Seitenlinie der Kläger derJury nickst bewiesen werden—der Sachwalter war Willens, ihren An-spruch auf diesen Antheil aufzugeben ; allein die andere Partei bestand da-rauf, daß, vermöge einer knnstgemäficn stieget des Gesetzes, die ihre» lss-sprung einer gemeinschaftlichen Uebcrtragnng unter dem Englischen be-setze zu verdanken bat, all die Kläger mit ihrer Klage abgewiesen wurden,und Diejenigen, welche ihr Recht bewiesen hatten, konnten nicht wiederzum Besitze gelangen. Die Gesetzgebung glich diese grobe Ungerechtigkeitaus. Hatte sie nicht Recht ? Und muß nicht irgendwo eine Gewalt