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Pemisylvanische Convention, 1837.
stiren, die das Hunt kann? Die Gerichtsbarkeit konnte es nicht Hunt, densie erklärt blos daS Gesetz, wie es besteht. Es erforderte die Dazwischen-kunftder Gesetzgebenden Gewalt; und warum sollte man sie verwerfen?Wärmn sollte eine von England entlehnte Entscheidungsformel, »nd diein ihren Formen dort nicht'in der Wirklichkeit besteht, hier begünstigt wer-den, um Ungerechtigkeit ;n veranlassen?
Ferner, wir müssen bisweilen wegen der Nachlässigkeit oder Unwissen-heit der öffentlichen Beamten leiden. Er könne ei» Beispiel zum Beweisedessen anfübren. Der Stellvertreter eines Protonotars nahm einemFriedensrichter den Amtscid ab. Man hatte keinen Argwohn, daß ir-gend Etwas mit unrechten Dingen hergegangen sei; und der Friedens-richter fuhr in der Ausüvung seiner Amtspflichten fort, Urtheil zu spre-chen, die schriftlichen Bestätigungen von Kaufscheinen aufzunehmen, undandere Handlungen von großer Wichtigkeit unter dein Volke überhaupt zuverrichten—endlich wird ein streitsüchtiger Kerl den Irrthum gewahr, daßder Friedensrichter nicht gehörig eingesetzt war, weil der dazu besondersbevollmächtigte Beamte ihm nicht den Amtseid in eigner Person abge-nommen, und sucht einige seiner Verfügungen zu umgehen. Dies würdenatürlich die Bürger eines ganzen Eauntyj besonders Diejenigen, derenAnsprüche auf Hand durch die Frage bcrhciligt sein möchten, in ein Laby-rinth vo>i Verwirrung und Zweifel siärzen—ein Zweifel über einen An-spruch auf Land mag oft den wirklichen Preis um die Hälfte des Werthesherabsetzen. Die Gesetzgebung, ohne zu untersuchen, was die gesetzlicheWirkung einer solchen Handlung sein würde, passtet ei» den Fehle/ver-besserndes Gesetz—und wer wird sage», daß sie Unrecht thue? Soll nichteine Gewalt zur Abhülfe solcher Uebel bestehen? Was sind unsere Ge-setze oder Anstalten iverth, wenn wir uns nicht eine gehörige, zweckmäßigeund gerechte Handhabung der Gesetze sichern können ? Wem, diese ivich-tige Mittlergewalt bestehen muß, wo kann sie dann sicherer niedergelegtwerden, als in die Hände der Volksrepräsentantcn?
Man mochte es Ketzerei nennen, er wisse es nicht; denn es sei heutzu-tage schwierig zu sagen', was rechtgläubig : kurz, er sei der Meinung, daß,wenn ein Gouvernement auf die Annahme gegründet ist, daß vie Gewaltbei Allen steht, dieselbe dann unter strenger und unfehlbarer Verantwort-lichkeit vollzogen werden müsse. Man habe gesagt, die Gesetzgebung miß-brauche ihre Gewalt. Er wolle Das zugeben. Er wolle sich nicht vor-drängt,,, jede Handlung der Ungerechtigkeit zu rechtfertigen. Die Herrenseien "zu geneigt, wenn sie sich beleidigt 'fühlten, im Disputiren heftig zuwerden,'und ihre aufgeregten Gefühle verleiteten sie nicht selten zu fal-schen Schlüssen. Pfau habe behauptet, daß die Gesetzgebung durch Gesetz-geben dein Einen Geld entzogen, und es dem Andern zugesteckt habe.
Dies sei auf den ersten Anschein allerdings eine höchst befremdende Be-hauptung. Allein, was habe es damit s»r eine Bewandniß? Die lie-genden Gründe einer verhciratbcten Frau seien von dem Manne und derFrau für einen schätzbaren und vollen Stipulationspreis verkauft, und in-sofern die Parteien betbeiligt gewesen, alle gesetzlichen Formalitäten beo-bachtet worden; allein der'Fr'iedensrichter habe vernachlässigt, in seinerBescheinigung vonAllem, was er gethan. Beweis abzulegen. Nach dcmAllegestorben und alle Gelder aufgegangen waren, dachten' die Kinder dieserFrau, die Zurückgabe des Eigenthums wurde keine Schwierigkeiten ver-ursachen. Aber weil sie Nichts hatten, und ohne die Zurückgabe ihres Ei