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Band I.
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Pmnsylvamsche Convention, 1837,

ebenso ruht;] ? Dennoch sagen uns Herren, wir setzen uns großer Gefahraus, wenn wir in den Händen der Gesetzgebung Gewalt lassen, ohne die-selbe genau zu bestimmen. Es wird vorausgesetzt, daß unbedeutendeFehltritte des Beamten unsere Freiheiten und unsere Wohlfahrt großerGefahr aussetzen, während man nicht zugeben will, daß die der Gesetzge-bung übertragene höhere Gewalt angetastet werde—während diese unbe-schränkt bleiben soll, sucht man uns durch das Geschrei zu beunruhigen,daß unsere theuersten Rechte ein Raub der Vernichtung seien, wegenMangel einer genauen Bestimmung der Gewalten. Wir legen uns beimEinbrüche der Nacht ohne Furcht zur Ruhe nieder, und begrüßen im Be-wußtsein unserer Freiheit fröhlich die kommende Sonne; wir entdeckenkein Unglück, und fürchten keine Gefahr: und wenn dieser Zustand derDinge eine Abänderung erfordert, dann möchte der Vorschlag des Herrnvon Philadelphia au die Stelle der bestehenden Vorkehrung der Eoustitu-tion gesetzt werden.

Hr. R e i g a r t, von Laneaster, erhob sieh und sagte: Herr Vorsitzer—Wenn dies ein gesetzgebender Körper wäre, versammelt für gesetzgebendeZwecke, und wenn der uns vorliegende Gegenstand eine gesetzgebende,von einer Frage über Setncklichkeit abhängende Verfügung wäre, so möch-ten wir wohl einen Versuch wagen, weil,' wenn das Experiment nach ei-nem ein- oder zweijährigen Versuche den Erwartungen nicht entspräche,unsere Nachfolger die Verfiigung widerrufen möchten, und harmonischeOrdnung dadurch wieder hergestellt werden würde. Allein, mein Herr,wir haben uns für keinen solchen Zweck versammelt: uns ist das Funda-mental - Gesetz einer großen und mächtige» Republik übertragen; unsernHänden ist die ganze Eonstitution dieses aufgeklärten Volkes anvertrautworden; die Gesetzgebende, die Vollziehende und Gerichtliche Gewalt die-ses Volkes ist unserer Sorge anheimgestellt: uns ist die hohe Gewaltanvertraut worden, diese Urkunde der Freiheiten von beinahe zwei Millio-nen Menschen zu revidiren und zu verbessern, und ich hoffe daher mitZuversicht, daß wir Alle würdige Begriffe von der hohen Bedeutung undVerantwortlichkeit unserer Stellung haben. Wir werden jetzt aufgefor-dert, einen neuen Artikel über die gesetzgebende Gewalt zu der Eonstitu-tion hinzuzufügen, und es ist uns'unter dem einnehmenden Titel der"Vertheilung der Gewalt" gegeben worden. In Betreff dieses Gegen-standes, denke ich, werden wir Alle übereinstimmen—Alle scheinen ängst-lich besorgt zu sein, diese drei wichtigen Machtvollkommenheiten abgeson-dert und 'genau unterschieden zu halten. Wir sind nicht weiser, als unse-re Altvordern; sie haben diese Machtvollkommenheiten abgesondert undgenau unterschieden gehalten—sie bewegen sich in ihren eigenen abgeson-derten Sphären, und sind einander incht unterworfen, außer nur insofern,daß die Gesetzgebende Gewalt, unterstützt von der Vollziehenden, die Ge-walt besitzt, Gesetze zu machen. Diese zwei Zweige, da sie unmittelbar undgeradezu aus dem Schoße des Volkes Hervorgehen,"und diese Gewalt besitzen,müssen nothwendig die Gerichtsbarkeit einigermaßen unter Aufsicht halten.Aber mein Herr, dies ist nicht der ganze Artikel, welchen man zu substi-tuireu vorschlägt—die Worte lauten, "von welchen abgesonderten Zwei-gen keiner die Gewalt irgend eines der beiden andern ausüben soll, aus-genommen wo diese Eonstitution es verordnet." Dies, mein Herr, wie esm dem Argument erklärt und zugegeben worden, soll die gesetzgebende Ge-walt in dem controlireu, was Herren gerichtliche Gesetzgebung zu nennen