Band 
Band I.
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Verhandlungen und Debatten.

belieben. Was ist gerichtliche Gesetzgebung? Wie ich es verstehe, sobedeutet es die Art von Gesetzgebung (wenn es solche Gesetzgebung ge-ben kann), welche ausschließlich den Gerichtshöfen gebort—die GewaltRechtssachen zu untersuchen, Vcrdicts einzuschreiben, Urtheile zu fällenund einzutragen, Erccutionen zuzuerkennen, und in der That, alle ibreBefcble, Urtheilssprüche und Verordnungen in Ausfübrung zu bringen.Aber, mein Herr, auf welche Fälle haben Herren sich berufen und gestützt,um dieser gegen die gesetzgebende Gewalt vorgebrachten Beschuldigung ge-richtlicher Gesetzgebung,'wie sie es zu nennen belieben, Nachdruck zu ge-ben ? Der erste Fall, auf welchen der Herr von Franklin (Hr. D u n -l o p) zur Behauptung seiner Beschuldigung sich berief, war die Acte von1826, die mangelhafte Bestätigung von'Dieds durch Ehefrauen betreffend.Erlauben Sie mir gefälligst, diesen Punct zu betrachten. Dieses Uebelwar weit verbreitet. Gründeigcnthum von mcbr als Millionen an Werthwar kraft mangelhaft bestätigter Dicds besessen, für welches der volleWerth bezahlt worden, und die Parteien waren von der bona fide Vollzie-hung des Vertrages vollkommen überzeugt. Die Rechtstitel zu diesemungeheuern Belauf von Grundcigenthum waren unter der Acte von 1770offenkundig mangelhaft. Diesem Uebel abzuhelfen, passirte die Gesetzge-bung das Gesetz von 1826 z und diese Acte hat man gerichtliches Gesetz-geben genannt! Gewiß, es bedarf keines Arguments zum Beweise, daßdies ein Vcrmittelungs-Gesctz, und blos ein solches und nichts weiter ist;und daß es nicht in der entferntesten Beziehung gerichtliches Gesetzgebenist. Auch hat man sich auf Ehescheidungs-Gesuche, welche von der Gesetz-gebung bewilligt wurden, berufen und gestützt. Die Herren, welche dieseFälle angeführt, haben vergessen, oder scheinen vergessen zu haben, daßdie Gesetzgebung niemals irgend einige Ebcscheidmigs-Acten passirt hat,ohne gehörig versichert zu sein, daß die Court nicht die Ehescheidungs-Gewalt besaß, wie sie jenem Tribunal durch die Assembly-Acte ertheiltwar. Da das Gesetz keine angemessene Abhülfe bestimmt hatte, so konnteden Parteien nicht geholfen werden, wenn nicht die Gesetzgebung sich insMittel schlug. Sind solche Gesetze gerichtlich ? Sind sie nicht einzig undallein vermittelnd? Was die Zweckmäßigkeit der Bewilligung solcherEhescheidungs-Gesuche anbelangt, so enthalte ich mich jedes Urtheils.Derartige fällige sind oft mit besondern Umständen verknüpft, und da je-der Fall von seinen eigenthümlichen Umständen abhängt, wer wollte dieGesetzgebung wegen eines Schrittes tadeln, welchen sie für recht haltenmag? Wir möchten zwar nicht immer mit ihr übereinstimmen; aberdies ist kein Beweisgrund, auch folgt nicht daraus, daß wir Recht und sieUnrecht haben müsse. Aber der große Nicholsou Fall ist von demHerrn von Philadelphia (Hrn. I' n g e r so ll) als ein Fall gerichtlichenGcsctzgebens angeführt worden. Ich habe, wie ich jederzeit thue, dasArgument jenes gelehrten Herrn sehr aufmerksam angehört, und bin nichtim'Stande gewesen, hinsichtlich jenes Falles irgend etwas zu entdeckenwas einem gerichtlichen Gesetzgeben ähnlich wäre. Die Gesetzgebungveränderte nicht das Gesetz—sie bestimmte blos eine Abhülfe, so daß dasGesetz vermittelnd gewesen zu sein scheint. Welche Bcwandtniß hatte csmit jenem Falle? Iohn Nicholson war dem Staate zu einem un^geheuern Belaufe verschuldet. Er hatte von dem öffentlichen Gelde Ge^brauch gemacht, um Ländereien zu kaufen, welche ihrer Lage nach genaubezeichnet, vermessen und gehörig eingetragen waren. Die Wirklichke»