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Pennsylvanische Convention, 1837.
seiner Schuld unterlag keinem Zweifel—er selbst hatte sich zu diesem Be-trag au die Republik für schuldig bekannt. Die Agenten der Republiknahmen diese Ländcreien in Beschlag, und verkauften sie in einigen Fällenwieder an Individuen. Die Erben Nicholson's machten auf dieseLändcreien Anspruch, und es fragte sich nun, sollen jene Erben die Län-dereien wieder erhalten, und ihr Vorfahr der Republik beträchtlich ver-schuldet bleiben? Wahrlich, mein Herr, ein so auffallend ungerechterAntrag wurde den allergcwöhnlichstcü Begriffen von Gerechtigkeit undBilligkeit widerstreiten. "Nun, mein Herr, dies sind die Fälle, auf wel-chen Herren den Beweis ihrer Beschuldigungen hinsichtlich gerichtlichenGesetzgebend zu stützen scheinen ! Erlauben Sie mir, nur noch auf einigeandere aufmerksam zu machen, welche sie übersehen zu haben scheinen.Ehemals war es das Gesetz, daß wenn zwei gemeinschaftlich und beson-ders verpflichtete Schuldner wegen einer Verschreibung belangt wurden,und durch irgend ein Versehen blos gegen Einen auf dem Wege Rechtensverfahren, oder, ivcnu auch gegen Beide verfahren, eiuUrthcilsspruch blosgegen Einen genommen wurde, der Andere von seiner Verbindlichkeit freiwar. Dies braucht blos angeführt zu werden, um die schreiende Unge-rechtigkeit der Sache zu zeigen ; dennoch war dies das Gesetz, und man-cher redliche, vcrtrauendeKläger wurde auf diese Weise beeinträchtigt undverlor sein Geld—und es lag nicht in der Gewalt irgend einer Gerichts-behördc, mit altem ihrem Willen, Gerechtigkeit zu handhaben, dem armenKläger aus dieser Noth zu helfen. Was sollte also geschehen ? Die Ge-richtsbarkeit war machtlos—die Erecutive konnte dem Uebel nicht abhel-fen ; aber die Gesetzgebung sorgte sehr weise und schicklich für eine Abhül-fe, so daß d.-r Kläger jetzt wenigstens einige Aussicht hat. Recht zu erlan-gen. Hier also haben wir ein anderes Beispiel dieses gerichtlichenG e se l; g c b e n s, welches von Herren hier auf eine so laute und beredteWeise verschrieen wurde; aber es gibt noch andere Fälle dessen, wasHerren gerichtliches Gcsetzgcben heißen. Wo Minderjähri-gen durch letzten Willen Grundstücke vermacht werden, welche nicht ver-kauft werden können, bis sie das Alter von ein und zwanzig Jahren er-reichen, und, während einer langen Minderjährigkeit, ein gewissenloserVormund das Grundstück in Unordnung und Verfall gerathen läßt; oderwo die Verbesserungen durch einen unglücklichen Zufall zerstört werden,so daß das Grundstück nutzlos wird—in diesen Fällen haben die gerichtli-chen Tribunale keine Gewalt, einen Verkauf zu verordnen. Würde esrecht sein, daß für die Minderjährigen nicht gesorgt würde, daß sie uner-zogen blieben und ihre zukünftige Nützlichkeit Gcfabr liefe, weil nirgendseine Gewalt eristirt, welche ihr nutzloses Grundstück in Geld verwandelte ?Nein, mein Herr ; ich denke, Niemand wird lagen, daß dies nicht ein schick-licher Fall für legislative Verfügung sei—und dennoch ist es, nach einigender Herren, welche diese Angelegen hei tcrörtcrt haben- gerichtlichesGcsetzgcben! Aber der Herr von Franklin (Hr. D u n l o p) hatuns eine Phantasie-Skizze über den Gegenstand mitgetheilt; er hat unsgesagt, daß ein dem Trunk ergebener Vater bei der Gesetzgebung um Er-laubniß ansuchen mag, das Grundeigenthum seiner Kinder zu verkaufen,und Erlaubniß zu diesem Behufe erhalten, und alsdann irgend einennichtöwurdigen Kerl als Bürgen für die Bezahlung des Geldes an seineKinder geben mag; daß er alsdann das Geld in die Tasche stecken, unddaß, wann seine Kinder zur Volljährigkeit kämen und ihr Geld ver-