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Band XI.
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Verhandlungen und Debatten.

das Gesetz bestimmt; die Zeit ihres Dienstes, die Art und Weise, wre sicgewählt werden, sowie ihre Pflichten, sind alles Dinge, welche durchdas Gesetz bestimmt und regulier werden. In den (Konstitutionen derStaaten Tennessee, Illinois, Jndiana und Ohio, finden sie eine Vorkeh-rung, wodurch die Friedensrichter regulirt werden, allein nirgends, den-ke ich, finden Sie eine Vorkehrung in Bezng auf Aldermänner. Es istdurchaus unnöthig, irgend etwas in Bezug auf die letzgenannte Beamten-klasse zu bestimmen. Es bedarf keiner constitulionellen Vorkehrung fürdieselbe. Alles, was wir hier nöthig haben, wenn meine Ansicht nichthöchst irrig ist, besteht im Einrücken einer solchen Vorkehrung, als wir inder Eonstltution der Staaten Ohio und Jndiana finden—wobei wir derEntscheidung der Gesetzgebung alle Einzelheiten überlassen. In der Ab-sicht, diesen Zweck zu erreichen, habe ich das entworfen, was beinahe dieVorkehrung der Eonstitution von Jndiana ist, mit einer oder zwei gering-fügigen Ausnahmen, und was, wie ich denke, den ganzen in Frage ste-henden Grund decken würde. Die Constitutionen der beiden StaatenOhio und Jndiana erklären, "daß eine gehörige Anzahl der Friedens-richter" erwählt werden soll, u. s. w. Ich beantrage nun, daß die An-zahl für jedwedes Tannschip durch das Gesetz regulirt und bestimmt wer-den soll, und daß sie für den Zeitraum von fünf Jahren erwählt werdensollen. Wenn deshalb das Ganze dieses Abschnittes verworfen wird, wievon dem Herrn von der Stadt Philadelphia beantragt, so scheint es mir,daß ein neuer Abschnitt ähnlicher Art genehmigt werden möchte, wobeialle Einzelnheiten unberücksichtigt bliebe» und der Gesetzgebung, wohinsie füglich gehören, überlassen würden. Ich für meinen Theil kann dafürnicht'stimmen, weil ich durchaus gegen das Princip der Erwählung derFriedensrichter bin. Ich hielt es jedoch für zweckdienlich, auf diesen An-trag aufmerksam zu machen, damit die Convention denselben annehmenmöchte, wenn er den Ansichten der Mehrheit entsprechen sollte.

Hr. F le m i n g, von Lycoming, sagte, er habe gleichfalls einen Antragentworfen, vermittelst dessen, wie er hoffe, diese Erörterung zu einemSchlüsse gebracht werden möchte. Und (sagte Hr. F.) es scheint mir,daß wir zuletzt genöthigt sein werden, zurückzukommen, und für Etwas,wie die Vorkehrung, welche ich jetzt verlesen werde, zu entscheiden.Wenn wir es unternehmen, eine conftitutionelle Vorkehrung zu entwer-fen, welche die genauen Distrikte, in welchen die Friedensrichter erwähltwerden, oder innerhalb welcher sie zu agircn verpflichtet sein sollen, sodächte ich, daß wir die Einzelnheiten der Sache ein wenig zu weit auszu-führen suchen. Wenn es irgend eine Thatsache giebt, welche mehr alseine andere durch die Erfahrung dieses Körpers klar und hinlänglich er-wiesen worden, so ist es diese — daß es unklug und unzweckmäßig seinwürde, in dem Grundgesetze des tzandes die Distrikte zu bestimmen, inwelchen die Friedensrichter agiren sollten. Und wenn, wie unsere eige-ne Erfahrung gezeigt hat, es zweckwidrig und nnwcise ist, so zu verfah-ren, wie kommt es, daß wir irgend einem EinzeluhcitS-Antrage oderPrincip anhängen, welches in jedem Gesichtspunkte, in dem es betrach-tet werden kann, verwerflich ist, und welches von dem ersten Augenblickean, wo es angeboten wurde, und bei allen Gelegenheiten, gleichförmigverworfen wurde, auf den Grund hin, daß solchergestalt niedergelegte