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Pennsylvanische Convention, 1838.
Einzelnheitcn, so entsprechend sie auch dem Anscheine oder der Theorienach sein möchten, in der Praris nicht in Ausführung gebracht werdenkönnen.
Wenn wir es unternehmen, durch eine bestimmte Vorkehrung in demGrundgesetze des Landes—welches wahrscheinlich wahrend einer tung sReihe von Jahren nickt abgeändert werden kann zu erklären, daß vieFriedensrichter in jedwedem Ward erwählt werden holten und daß lyrcAnzahl in solchen WardS auf Einer, Zwei, Drei, auf trgeud eure an-dere bestimmte Anzahl, welche wir anzugeben für gut finden mögen, emge^schränkt sein soll, in welche Lage wird das Volk von Peunp-lvailutt durchdie Entscheidung dieser Convention versetzt? Die Anzahl m zedwedemWard oder jedwedem Taunschip mag durch die Eonstitutton rhm vorge.schrieben sein. Keiner von diesen Friedensrichtern mag sich irgend emVergehen oder Mißvcrhaltcu haben zu Schulden kommen lassen, welchesdie Einwohner des Taunschip in den Stand setzen würde, dieselben abzu-setzen, allein sie mögen abwesend sein, und es mag für diesen Fall keineVorkehrung bestehen z und obgleich, wie ich bemerkt habe, die Anzahldurch die Constitntion vorgeschrieben sein mag, so mögen sie dennoch insolchem Ward oder Taunschip kein einziges Individuum haben, welchesfähig wäre, für sie zu agirrn. Wenn wir'die Schwierigkeit sehen, mitwelcher jeder bisher angebotene Antrag, wodurch die Anzahl und die Di-stricte vorgeschrieben wurden, verknüpft war—denn, so weit es das Er-wählungs-Princip betrifft, findet unter der Mehrheit der Conventionkeine Meinungsverschiedenheit statt—warum sollten wir demnngcachtctdiese Einzelnheitcn in die Constitntion zu drängen suchen . Haben wirnicht gefunden, daß jene Schwierigkeiten sich bei jedem Schritte eher füruns vermehrt, als vermindert haben? Warum, frage ich, sollten wirdemnach dabei beharren? Welcher Grund ist vorhanden, daß wir esnicht der Gesetzgebung überlassen können, die mit der Erwählung derFriedensrichter verknüpften nöthigen Einzelnheitcn auszuführen? Waskönnte uns bort einer solchen Anordnung zurückhalten? _ Fürchten wir,der Gesetzgebung zu vertrauen ? Welche Veranlassung hatten wir zu die-ser Bcsorgniß? Vertrauen wir nicht der Gesetzgebung Angelegenheitenvon unendlich größerer Wichtigkeit als diese an, so wichtig diese auch im-mer sein mag, und ich will nicht sagen, daß sie es nicht ist ? Wir überlas-sen dem Senate, so zu sagen, die Wahl der Gerichtsbeamtc« vonPennsyl-vanren—wir überlassen dem Senat die Auswahl der Richter—das heißtrmr überlassen jenem Körper die Gewalt, über die Ernennungen zu ent-'Akwen, welche von dem Gouvernor für eine Anzahl der Stellen von der^uenWjchtigkeit in der Republik gemacht werden. In dem allernach-sien Abschnitte, nach dem gegenwärtig unterErwägung befindlichen, gebenwir der Gesetzgebung unbegrenzte Gewalt. Jener Abschnitt erklärt, daßalle Beamten, für deren Erwahlnnq oder Anstellung in dieser Constitu-twn keine Vorkehrung getroffen ist, erwählt oder angestellt werden sollen,wie das Gesetz vorschreiben wird."
Hier ist in einem einzigrnSatze eine'unaeheuereGewaltjertheilt. Und den-noch, mit diesen Thatsachen vor uns, stehen wir in demBezriffe, zu erklären,daß wir nicht Willens sind, oder rü nickt wagen, derGesttzgebung dieGewalr