56 Verhandlungen und Debatten.
sie in Zukunft erwählt, und nicht wie sie bisher geworden, angestelltwerden.
Ich vertraue deshalb, daß auf alle Fälle dieser Theil der Verbesserungdes Herrn von Northampton verworfen werde. Ick will nicht sagen, daßdie übrigen Theile derselben sehr tadelhaft sind, allein ich will auf eineTheilung der Frage antragen.
Hr. Carle, von Philadelphia Caunty, sagte, er denke, daß der Ab-schnitt höchst zweckmäßig gewesen wäre, ehe der Herr von Northampton(Hr. Porter) seinen neuen Vorschlag machte, und er hoffe, daß derselbegerade so angenommen werden möckte, wie er ohne die oo« jenem Herrnjetzt beantragte Verbesserung lautete.
In seiner gegenwärtigen Gestalt (sagte Hr. E.) ist der Abschnitt un-gereimt und inconseqnent; und wenn es sich finden sollte, daß irgendeine Verbesserung in der Ausdrucksweise, wie der Herr von Franklin(Hr. Cbambcrs) anempfohlen, vonnöthen wäre, so mag die Abänderungvon der betreffenden Ccmmittce gemacht werden.
Der Abschnitt verfugt gegenwärtig, daß die Friedensrichter vom Volkegewählt werden sollen. Und dies, wie wir wissen, ist es, was das Volkverlangt. Und er verfügt weiter, daß die Friedensrichter in jedwedemWard und Tannschip, und in jedweder Borough, welche nicht >'n Wardöeingetheilt ist, erwählt werden sollen. Dies ist, was das Volk ebenfallsverlangt.
Ich bin für das Wort "sollen" und nicht "mögen." Ich bin fernerdafür, daß in jedem Taunschip oder Ward, und in jeder Borough, wel-che nicht in Wards eingetheilt ist, wenigestens e i n Friedensrichter seinsollte.
Der Abschnitt verfügt weiter, daß die Gesetzgebung nicht mehr als zweidieser Beamten erwählen lassen soll, ohne die Einwilligung der Bürgerder Ward oder Taunschip ; daß aber, mit der Einwilligung der darinwohnhaften Bürger, die Gesetzgebung mehr als jene Anzahl erwählenlassen mag.
Dies sind die Hauptcharakterznge des Abschnittes ; sie sind alle voll-kommen billig, und für meinen Theil kann ich keinen Fehler daran fin«den. Man hat uns gesagt, daß eine Schwierigkeit hinsichtlich der Ge-richtsbarkeit stattfinde. Ich bin dieser Meinung nicht. Ich kann keinenGrund für eine solche Ansicht sehen. Die Gesetzgebung mag in dieserHinsicht den Gebrauch unter der Vorkehrung der Constitution von 1790befolgen, welche verfügt, "daß der Gonvernör eine gehörige Anzahl Frie-densrichter, in solchen schicklichen Distrikten in jedwedem Caunty, als durchdas Gesetz bestimmt sind oder werden, anstellen soll."
Die Gesetzgebung hat für diesen Punkt Vorkehrung getroffen ; und ob-gleich der Gonvernör die Friedensrichter für einen besondern Distriktanstellt, so mag demungeachtet die Gesetzgebung gesetzlich verfügen, daßihre Gerichtsbarkeit sich über einen gewissen Distrikt hinaus erstrecken,