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Pemrsylvanische Convention, 1638.
Ende von fünf Jahren austreten, und soll (natürlich vorausgesetzt, daßer ßch gut betragen hat) nach Ablaus eines Jahres später wieder wählbarsein auf daß er bei der Entscheidung von Fallen nicht durch seinenWunsch einer unmittelbaren Wiedererwählung geleitet werden möge.hinsichtlich gewisser Gehülfs-Beamten, wie Sswecher der Eonrtcn, Pro-tonotarien, Recorders von Kaufbriefen und ivestamcnts-Rcgistratorenhabe ich mich widersetzt, die Gewalt deö Volkes zu bclcbränkrn ; weil
diese Beamten, da sie blos Gehülfsbeamten sind, incht so viel Bedeu-tung haben, und für die gewissenhafte Erfüllung tgrer betreffendenAmtspflichten Bürgschaft stellen müssen. Allein F .cdc»srn^cr sehenauf einem ganz verschiedenen Fuße. Sie stiid gerichtliche Beamtenwelche nach der neuen Eonstitutton vom Volke zu wählen sind—und wel-^ Rechtswege ausüben, ohne dnß sie irgend cinn^' Swvcvljcu fürbic Erfilllung ihrer Amtspflichten stellen, ohne irgend eine Gewalt, vgiicirgend ein Gesetz, daß sie für die Bersänmung oder Nichterfüllung ihrerPflichten vor irgend einer andern Behörde verantwortlich machte. Ici'glaube, die Mitglieder müssen die Verschiedenheit zwischen gerichtlichenund bloßen Gehülfsbeamten in dieser Hinsicht einsehen; und ich hoffe,daß eine Mehrheit dieser Convention zu dem Vorbehalt einwilligen wird,welchen ich vorgelegt habe, und weicher wenigstens einigermaßen dies nBeamten die Versuchung in der Erfüllung ihrer Pflichten benehmen
Ich verlange eine Theilung der Frage : die erste Frage noer r ao Ani*streichen des Wortes "und" und die Aufnahme des Worten ;
und die andere über den Vorbehaltund über die letztere, Hop t iw,wird man mir die Jas und Neins vergönnen.
5dr. D i ck e y, von Beaver, sagte : ich hoffe, der Vorbehalt wird nichtangenommen werden. Dessen Mangelhastigkeit leuchtet auf den erstenBlick ein. Es ist zwar wahr, sagte Hr. D., der Vorbehalt gilt für Eilt^zahr, wie derselbe lautet; allein es folgt ganz natürlich, daß die Frie-densrichter, sobald sie einmal außer Amtes sind, fünf Jahre lang außerAmtes bleiben müsse n, wofern nicht etwa eine Erledigung ftaitfindet;—beim die Dienstzeit, wofür sie erwählt sind, ist fünf Jahre, nüd es kön-nen nicht zwei Friedensrichter die nämliche Stelle bekleiden. Die Wir-kung der Bestimmung würde sie also aus fünf Jahre ausschließen..
unabhängig von diesem Einwurf, bin ich gänzlich dem Grnnd-übertn^ Vorbehaltes zuwider, und ich glaube, die Sache sollte dem Volkeerwähle»" werden, Ueberlaffet diese in die Gewalt, und lasset dasselbebat s,(rl ni3 tc ' fi : er erwählen, wen es will. Wenn es gute BeamtenscbleeNr s st te * C t bic Gewalt haben, dieselben zu behalten ; sind dieselben
SÄta* ’t M' 16 '“3<» an.-i» <? ist
wenn selbst der Vorbehalt angenommen wurde,ster entsprechen würde, iwclchcu der Herr von Che-
s.tzr. Bell) Vlbft tm Auge hat.
Aufnahm-'des Wortes "oder"
_ fcmsn Umwand zu machen.
auf die Aeußerung desp) daß der Vorbehält die Friedensrichter
anstatt des Wortes
. .. ..in.» vi.iiioaiU) zu machen.
5)r. Bell sagte : ich will zur ErwiederungHerrn von Beaver (Hrn. Dickey) daß der Vorn-