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Band XI.
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Pennsylvamsche Convention, 1838,

selbst dtis Zusammentreffen mit einem die Er-

Slnsicht nach, nicht immer ein Beweis wahren •

sahrui'g bat gezeigt, daß Menschen, dcnen es an M th fthM um ^Rechte ihres Landes im Feldlager z» vertheidig , ) mXf

sich wirklich beschimpften, nichts desto wenigerDu »*^8 t ^

den — ich gehe weiter, Herr Präsident, und behaip , p »Feigling zu solchen Handlungen der Verzweiflungchetneben w rd^n.kcm ,und oft getrieben wird. 2n emem Staate wo die TT ^ ut (. eö „Hor-den Zweikampf billigt, wird oft ein höherer Jener

dcrt, um ein Duell auszuschlagen, als um dasselbe: ei 5 3 aufrecht er-sittliche und wahre Muth, welcher einen Mann beseelt un I ..bält, wann er der öffentlichen Meinung trotzt, und das thut, wassein Gewissen als recht vorschreibt, ist eure seltene äugend, crc i(tcr

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ltttspr alücklickes Land durchdränge», und IN diesem aufgenarren Zerranehege ich die Zuversicht, daß sich wenigstens in dieser Convention nur W ^nige finden werden, welche es nickt als schicklich anerkennen, dre : wirk-samsten Mittel zu ergreifen, um eine solche unmenschliche und unchru -liche Gewohnheit unter uns gänzlich abzuschaffen.

Die Frage wirft sich daher auf: wird dre Auft>a b m e dwser Abande-rung in das Staats-Grundgesetz zur Förderung ' 7 's Zweck'sbeitr^enMeiner Anficht nach, HerrPräsident, wird sie viel da bettrage^ ^ ,

wie \ü) zn bewegen versuchte, so ist der Zweikamps w d j '

so ferne derselbe noch immer besteht, säst ausschließlich auf Diejenigen beschränkt, welche zu den höheren Ständen der Gesellschaft gehören, odersich dazu rechnen. Und gerade sie sind die ehrgeizigsten Leute, welche ostieden <L V « anstrenaeu um cuere Ehren- und einträglichen Aemter an

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licht auf die Erreichung dieses grosieu Zweckes abschneidet^ für dssd« 'reichung gerade vielleicht mehr Zweikämpfe tu unserem ?aildevirf ,als aus allen andern Ursachen zusammengenommen,—wird dieses mcyialler Wahrscheinlichkeit nach mehr zn der gänzlichen Unterdrückung zenerGewohnheit beitragen, als irgend etwas Anderes, was man zur vljenes Zweckes thun kann?

Doch man kann sagen, daß wir peinliche Verordnungen baden, derenAnwendung denselben Zweck erreichen werde—und wenn sie nicht hin-reichten, so habe die Gesetzgebung die Gewalt, solche Vcrordnuirgen zu er-lassen, als wirksam sein lverden. Die Antwort hierauf besteht dann,daß der Abschnitt nicht die Unterdrückung der Verordnungen der bestehen-den Gesetze beabsichtigt, noch solcher, welche i» Zuknnft für die Unterdrü-ckung des Zweikampfes erlassen werden mögen.

Im Gegentheil behält derselbe ausdrücklich den Gesetzen ihre volleWirksamkeit vor. Nur bestimmte er außerdem für Falle, welche eureGesetze nicht erreichen könnenwie zum Beisviel, wenn solche Hanolu -gen von euer» Bürgern außerhalb der Staatsgränzcn begangen werden,