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Verhandlungen und Debatten.
die Convention niemals beabsichtigte. Diese ganze Clausel von 1796'datirt nun von 1838. Ich widersetze mich, diese Sache irgend einerCommittee vorzulegen ; denn wenn dieselbe einer Committee übergebenund von dieser einberichtet wird, so wird mehr Schwierigkeit und Streitstattfinden, ehe wir dieselbe in Ordnung bringen, als wenn wir dieselbesogleich in der Convention vornehmen; oder wir können, sobald dieserArtikel bei der dritten Vorlesung vorkommt, uns in eine Committee ver-wandeln und so die Schwierigkeit beseitigen. Ich wünsche eifrig, daß derArtikel in einer gehörigen Gestalt ohne Zweideutigkeit oder Widerspruchdem Volke vorgelegt werde, allein eine Committee, wie die bereits bestellte,kann die Schwierigkeit nicht beseitigen. Es ist nöthig, eine Veränderungvorzunehmen. Ich wünsche nicht, daß der Artikel in seiner gegenwärtigenGestalt dem Volke vorgelegt werde.
Hr. Forward, von Allegheny, sagte: ein neuer Gedanke ist von demHerrn von SusqueKavna (Hrn. Read) aufgestellt worden, nämlich, daßdie unveränderten Theile der Constitution von dem Volke genehmigt oderverworfen werden könnenmit andern Worten, daß das Volk die alteund neue Constitution verwerfen kann.
Es würde mir lieb sein, zu wissen, ob das Volk, wenn es die Abände-rungen verwirft, nicht durch jene Verwerfting die alte Constitution unbe-rührt lassen würde? Die Abänderungen sollen dem Volke für seine An-nahme übergeben werden, und folglich bleiben jene ««abgeänderten Theileder Constitution stehen. Ich habe, ausgenommen von dem Herrn, nochniemals gekört, daß jene Abänderungen, welche bestätigt werden möchten,einen Theil der Constitution ausmachen werden. Die Sache ist zu klar,ui» eine Debatte darüber zu haben. Durch den fünften Abschnitt desersten Artikels der Constitution von 1790 wird vorgeschrieben, daß künftigkein errichtetes Caunty eher zu einer besondern Repräsentirung berechtigtsein soll, bis eine hinreichende Anzahl von tarbaren Einwohnern darinenthalten ist, um dasselbe nach dem Verhältniß, welches zu jener Zeit fest-gesetzt ist, tu einem Repräsentanten zu berechtigen. Die Manuscript-Abändcrung nun—für welche ich in der Ucbereilung, und ohne sie hin-reichend zu verstehen—denn sie wurde nicht erklärt—gestimmt habe, würdejedem Caunty, das nicht mehr als das halbe Verhältniß hat, einen Reprä-sentanten geben. Dies ist die Auslegung jener Abänderung. Ich wagees zu sagen, daß die Mehrheit der Convention niemals an eine solcheAuslegung dachte, und nie die Absicht hatte, der Veränderung eine solcheWirkung zu geben. Ich bitt' gewiß, daß ich sie nicht hatte, und glaubeauch nicht, daß andere sie hatten. Jene Auslegung der Abänderungenkann nur von ddm Verfasser derselben gegeben worden sein. Sie ist imunmittelbaren Widerspruch mit der alten Constitution. Der Widerspruchzwischen dem alten und neuem Abschnitt ist ganz augenscheinlich.
Was soll damit gethan werden ? Nach meiner Meinung sollte die Con-vention ein Verfahren darüber annehmen, um sich nicht der Lächerlichkeitund Schande auszusetzen. Dieses Verfahren ist höchst nothwendig undwichtig. Es verbleibt der Convention zu sagen, ob sie jenen Theil desAbschnitts, welcher gegen die alte Constitution streitet, ausstrcichen willoder nicht. Ich überlasse es einem jeden Mitglicde der Convention zu.