107
Pennsylvanische Convention, 1838.
Convention über dieselbe m erlangen, um dieselben auf die eine oder dieandere Weise mit einander in Einklang zu drwgen.
Hr. R e a d bat um Erlaubnis eine Erklärung machen zu dürfen. Ichgebe zu,'sagte Hr. R., daß ein Widerspruch zwischen den verschiedenenTheilen des vierten und fünften Abschnitts besteht, aber ^^.^lchcnkemWerten und fünften Abschnitt; das heißt, wenn der wm : m 6 «
^stalt gebracht wird, welche die Convention demftiben i 0 destchtigte.
Hr- D i ck e y fuhr fort :
Der Herr von Susquehanna giebt zu, daß der vierte Abschnitt in semergegenwärtigen Gestalt einer Abänderung bedarf. Er glaubt, daß'eineAbänderung der einen oder der andern Art Statt stnveu sollte, um dleverden Abschnitte mit einander in Einklang zu bringen, und ich kann dem
JpiCrrn f >*~a w:.% v*/» ,n »— •
K Ä WtTiffi VerleMg anfl^X
wen würbe! ohne jene vollständige Berathung, welche man früher demvierten Abschnitte gewiedmct hatte. Ich weiß wohl, der Herr von ^us-quehanna hegt die Ansicht, daß dem vierten Abschnktt bu'-e^verschicdencAuslegung gegeben werden würde. Er glaubt, daß die Ausdruck , > ,Caunty soll wenigstens einen Repräsentanten baden, runter der Conftitution von 1833—39 euren Reprafent 8 ^ :
Ich gebe diesen Worten keine solche Auslegung, -t 3 dieleneine neue Auslegung gegeben werden wird; allein wenn Wir diesen A"schnitt dem Volke vorlegen o ue irgend eine Abänderung, alsdann werdenviele Canntieö im Staate ohne Repräsentanten sein-
Der Widerspruch, rvrlchrr zwischen dem also angenommenen fünftenAbschnitt und dem vierten Abschnitt der Conftitution besteht, ist dieter:
Lw Conftitution von 1790 erklärt: "jede Eamtty soll wemgstens EinenRepräsentanten haben, aber keine in Zukunft errichtete Eaunty Ion zueiner besondern Repräsentation berechtigt sein, wofern nicht erue hinrei-chende Anzahl taxbarer Einwohner in derselben sich besinden, um dieselbezu einem Repräsentanten, gemäß dem alsdann aufgestellten Verhältniß,zu berechtigen?' ^ un ^ * e g «ach der Wirkurig der gegenwärtigen Ve-stimmnng wohlverstanden, daß die Eauntics, welche nach der Annahmeder Eonstnntion von 1790 errichtet wurden, keine besondere Repräsenta-tion haben sollten, ehe die tarbaren Einwohner das gesetzliche Verhältnißerreicht haben, wie dasselbe jedesmal sein mag.
Deshalb sind jene Caunties, welche nicht das Verhältniß haben, zu kei-ner besondern Repräsentation berechtigt. In diesen' neuen Abschmit, derbei der zweiten Verlesung und, wie ich bemerkte, ohne gehörige Ueber!?*guna, angenommen wurde, wird erklärt, "es sollen nicht mehr als dreiEanntleS vereinigt werden, um einen repräsentativen Distrikt zu bilden,^eme zwei Eannties sollen also vereinigt w-rden, wofern eine derselbenNicht weniger als die Halste des repräsentativen Durchs hnitts-Verl,a!tni! -vs der tarbaren Bevölkerung enthält: Und keine drei CaurtticS sollen al-