Pennsylvanische Convention, 1838.
II®
Philadelphia «präsentsten, den Landbewohnern eine ebenso wirksam.Rechtspflege zu gestatten, wie die hicßigen Bürger genießen.
, Hinsichtlich der Ausdrücke der Abänderung will ick> b-n»rken d^dieftl-be mtt großer Sorgfalt entworfen wurde. Zch btN emem ausgezeichnetenHerrn von der Stadt Philadelphia und dem ^s Herrn vorl Bea.ver selbst für ihre Andeutungen verbunden, hinsichtlich der Ausdrücke, uElchen die Abänderung abgefaßt werden sollte.
Ich wünsche ohne die Einmischung der Gesetzgebung, die Ardzn bestim-
nien, wie die Gerichtspräsidenten abwechseln sollen. So s Y igens die Herren bemühen mögen, die Besorginß des Bolkesregezimachen, indem sie sagen, dies sei ein versteckter Angriff auf die beiordneten
Richter, so fühle ich das beruhigende Bewußtsein, daß ich meine Ps ch gthan habe.
£r. Hopkinson fragte, ob nicht diese Bestimmung die Pflichten undKosten des Gerichtspräsidenten vermehren wurde? Der Gerichtspräsi-dent in Northampton Caunty hat sich geweigert, den Circuit zu oere»fen.
Hr. F l e m i n g, von Lycoming, stimmte mit'dem Herrn von Luzerneüberein, daß wenn diese Abänderung angenommen würde, die beigeordne-ten Richter nicht entbehrt werden könnten. Ich habe, sagte Hr. F., wei-der die Nothwendigkeit eines Theiles der Abänderung eingesehen, nochhat der Herr von Luzerne dieselbe bewiesen. Dieselbe bcsiniimt, vi6 eineanderweitige gesetzliche Verfügung getroffen wird, sollen> Die Gerlchts-Dl-strikte bleiben, wie bisher. Der Herr von Luzerne hat ferner Nicht bcwlesen, daß es nicht der Gesetzgebung zu jeder Zeit zustehe, irgend einige An-ordnung für die Diftrikt-Cöurten oder für den Wechsel der Richter zu tref-fen, welche sie für schicklich halten mag. Derjenige Theil der Abänderung,weicher angenommen wurde, lautet also: "Bis eine anderweitige gesetzli-che Verfügung getroffen wird, sollen die Courten von Common Pleasbleiben, wie sie gegenwärtig bestehen. Nicht mehr als fünf Caunties sol-len zu irgend einer Zeit in einen gerichtlichen Distrikt -für die besagten-Eourten eingeschlossen werden."
Dieses überläßt die ganze Sache der Gesetzgebung, so daß sie Über dirDistrikte und Richter nach ihrem Gutdünken verfügen kann. Wenn derGesetzgebung gegenwärtig die Macht besitzt, dieses zu thun, warum ver-langt man von uns, es auszuführen, und eine unbedingte Bcsummungfür die Eintheilung der Circnits und Richter zu treffen ? Ich bin fürem System mit verhältmßmäßia geringen Kosten. Ich habe bis jetztnoch Niemals die ungeheuere Wichtigkeit des Circnit-Eourt-Systems ge-sehen oder gefühlt; zu allen Zeiten ziehe ich einen örtlichen Richter vor.Wo liegt die Schwierigkeit, -um Reckte zu gelangen, wenn die Gerichts-Gewalt einem fähigen Manne übertragen ist. mag er ein Bürger derv.aunty oder ein Fremder sein ? Soll man annehmen, daß ein Richterm jedem Prozeß Partei nehmen muß 2 Muffen die Rechtssachen zuerstm einem Brannteweinhause verhandelt werden, cl,e sie vor eine Jurykommen < Wenn dieses der Fall wäre und die Geschwornen lassen sichverfuhren, nnd sind geneigt Unrecht zu thun, ruck ihre eidlichen Pflichten