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Band XI.
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Pennsylvanische Convention, 1838.

Erstlich lasset mich die Aufmerksamkeit der Convention auf die Aus-drücke der Abänderung lenken, damit wir sehen mögen, welcher Ausle-gung sie fähig sind. Sie lautet :

"Der Gouvcrnor soll für jede Caunty zwei beigeordnete Richter vor-schlagen und kraft und mit dem Rath und der Einwilligung des Scnarcsanstellen, welche während ihrer Amtsdauer in der Caunry wohnen sol-len. Ein Gerichtspräsident soll für jeden GerichtS - Distrikt vorgeschla-gen, und kraft und mit dem Rath und der Zustimmung des Senates an-gestellt werden, welcher während seiner Amrsdauer in dem Distrikt woh-nen soll. Der Präsident und die beigeordneten Richter, von denen jetzwei ein Quorum ausmachen, sollen die betreffenden Eourten von Com-mon Plcas bilden."

Hier lautet die Sprache gebieterisch. Der Gouvcrnor sol l all dieststhun. Wohl, Herr Präsident, dieses ist die gegenwärtige Einrichtungeuerer Eourten von Common Plcas. Jbr habt einen Gerichtspräsiden-ten in jedem Gerichts-Distrikte, und ihr habt zwei heigeordnete Richter.Ich weiß nicht gewiß, ob ihr nicht durch die Annahme der Abänderungdie Amtsentsctzüng aller vorhandenen Gerichtspräsidenten und beigeord-neten Richter, ve'rmittelbst eonstitutioneller Verfügung, beschließen wür-det ; denn wenn ihr durch eucre Zusatz - Urkunde öder auf andere Weiftirgend eine euerer bestehenden Präsidenten und beigeordneten Richter imAmte laßt, alsdann ist es offenbar, daß diese constitukioiielle Abänderungnicht vom Gouvernör befolgt werden kann. Die Sprache der Abände-rung ist, wie ihr bemerken werdet, unbedingt und gebieterisch. Der Gen-vcrnör soll, u. s. w.

2br konnt aber diese Anstellungen nicht machen, wofern ihr euch nichtvor Allem jedes Präsidenten und jedes beigeordneten Richters im Staateentledigt. Wenn es der Zweck dcsHcrrn von Bcavcr ist, die beigeordne-ten Richter beizubehalten, so sollte er die Worte der Abänderung verän-dern, und sollte sich ungefähr so ausdrücken:—

"Daß in allen zukünftigen Zeiten zwei beigeordnete Richter in denGerichten der Republik erhalten werden sollen."

Unsere Stimmen werden für diese Abänderung aus den Grund in An-spruch genommen, daß wenn wir die Abänderung des Dorrn von Luzerne<Hrn. Woodward) ohne diesen Zusatz annehmen, dieses einen Wunschverrathe, daß die beigeordnetenRichtcr später abgeschafft werden möchten.Ich meines Theils glaube nicht, daß dieses daraus folgen wird ; denn injenem Punkte ist die Abänderung des sperrn von Luzerne genau daffelbc,was in dem vierten Abschnitt des fünften Artikels der Eonstitutio:! von1730 steht, welcher bei der ersten Verlesung in der Eommittee des Gan-zen ^ ansgestrichcu wurde. Nach jenem vierten Abschnitt stand es derGesetzgebung frei, entweder die beigeordneten Richter abzuschaffen, oderderen Zahl zu vermehren z—sie entweder zu Gelehrten oder Ungelehrtcuzu machen, kurz genau dasjenige mit ihnen zu thun, was' ibr gutschien.

"Vts eine andertveitige gesetzliche Verfügung getroffen wird," lautetder Abschnitt, "sssien die verschiedenen Eourten von Common Plcas auf