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Band XI.
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Verhandlungen und Debatten.

erklärt, daß ein einzelner Richter nicht allein beim Verhöre von Rechts»fällen zu Gerichte sitzen soll?

Allein die Herren sagen uns, daß ebenso wohl gemeiner Menschcnver-verstand, als richtige Gesetzkenntniß in diesen Eourten zu Gericht sitzenmuß. Dem mag glso sein. Ich habe nichts dagegen einzuwenden ;—aber was müssen die beigecrdnetcn Richter bei dem Verhör einer Rechts-sache thun? Erwartet der Herr von Beavcr Eannty (Hr. Dickey),daß sie die Jury anreden, und das Gesetz anders als der Gerichtspräsi-dent auslegen sollen ? Erwartet der Herr, daß zwei Anreden an dieJury Statt fiudens ollen—die eine auf diese Stile und die andere auf dieandere ? Es müssen solche Anweisungen von der Court gegeben werden,welche vor der höheren Court Stich halten, w-nn eine von beiden Par-teien es für zweckmäßig hält, die Sache weiter zu treiben? Alleinwenn zwei Anweisungen Statt finden sollen, welche soll der Gegenstanddes Appcllationsbcfehls sein ? Welche könnt ihn in der höheren Courtumwerfen?

Was also wünscht der Herr ? Wünscht er, daß die beigeordneten Rich-ter gezwungen sein sollen, zu Gericht zu sitzen, um ein Geplauder mit denGerichtspräsidenten zu halten, um in Einzelheiten hinsichtlich des Cha-rakters und der Geschäfte der betbeiligten Zeugen und Parteien einzuge-ben — und ihnen die Freundschaften oder^Feindschaften, welche in jenerNachbarschaft bestehen, mitzritbeilen ? Ist dieses der Fall, so glaube ich,wenig Nachdenken muß ihn überzeugen, daß solche Beamten nicht nöthigsind.

Man nehme die Sache in irgend einem Gesichtspunkte, in welchen siegestellt werden kann, so frage ich, was ist der Nutze» der beigeordnetenRichter in der Court von Common Pleas ? Wenn seine Meinung beidem Verhör irgend einer Sache von der Meinung des Präsidenten ab-weicht, so kann sie die letztere nicht umwerfe», wofern nicht zwei Beige-ordnete gegen den Päsidenten sind ; und wenn seine Meinung mit jenerdes Präsidenten übereinstimmt, so verstärkt sie dieselbe nicht. Deshalbwerden die Parteien in größere Gefahr gesetzt, wann beigeordnete Rich-ter zugegen sind, als wann sie nicht zugegen sind.

Ich bin überzeugt, die gerichtliche Geschichte des Staates Pennsvlva-nicn beweist, daß das bisher befolgte System für das Volk befriedigendgewesen ist ; und wahrlich wenn dieses nicht der Fall gewesen wäre, sowürde es nicht von den aufeinander folgenden Gesetzgebungen währendmehr als dreißig Jahren got geheißen worden sein. 'Wenn die Bürgervon Lancaster und Megheny Canntics nicht dieses System liebkciss sowürden sie bei der Gesetzgebung nm dessen Veränderung nachgesucht ha-ben. Allein sie haben stille geschwiegen ; so viel ich weiß, so sind keineBeschwerden geführt worden, und ich glaube, daß das Volk daselbst ganzzufrieden ist. '

Hr. Sco tt sagte : ich fürchte, ich werde gezwungen sein, gegen tueAbänderung des Herrn von Beavcr (Hrn. Dickey) zu stimmen. Und,sagte Hr. S., ich werde in wenigen Worten die Gründe angeben, warumich gezwungen sein werde, dieses zu thun.