Pt-nttsylvamsche Convention, 1838. 1S5
wisse Dinge auf eine andere LLeise zu thun, so berief es biefe Eouventioiizusammen.
Man Karte noch einen untergeordneten Zweck dabei im Auge, nämli.bdie Gesetzgebung zu beaufsichtigen, erstlich, indem man ihr zu thun ge-bot, was das Volk von ihr wünschte, und zweiten s, indem man ihrdas zu thun verbot, was das Volk nicht wünschte. Ich bitt überzeugt, dasVolk besitzt in dieser Hinsicht so vollkommene und ausgedehnte Gewalten,als ihm irgend ein menschlicher Plan übertragen kaiiu.^ Dasielbe wirddurch die Eonstitution nicht weiter eingeschränkt, als daß es der in jenerUrkunde aufgenommenen Bestimmung hinsichtlich der Erziehung nachkom-men soll ; und also wird es auch durch dicGcsetze nicht weiter eingeschränkt,als die Verfasser der Eonstitlition wünschten. Die Gesetzgebung führrallein die gemeinen Schulen ein und ehe dieselben errichtet sind, kann dasSystem nicht als ausgeführt betrachtet werden. Allein man bat gesagt,daß sie nicht eingeführt sind, und daß die gegenwärtige Abänderung dieAbsicht habe, der Gesetzgebung die Gewalt zu verleiben, sie emzufubrci,.Wo ist der Beweis, daß die Gesetzgebung nicht die Gewalt besitze oder sienicht ausgeübt habe?
Ich kaun nicht glauben, daß die Gouvernöre diesesStaats und die Mit-glieder der Gesetzgebung während der letzten fünfzig Jahre ihre eidlichenPflichten zur Erhaltung der Eoustitutiou des Staates verletzt, oder mchcverstanden haben, was sie bedrntet, wenn sie nicht so gehandelt haben.Das Eine oder das Andere muß der Fall sein, uns es ist mir unmöglich,solche Thatsachen zu behaupten. Es giebt keinen guten Re-htsgelehrreuim Staate, welcher daran zweifelt, daß die Gesetzgebung die Gewalt habe.Hat irgend ein Richter dagegen entschieden■? Mau hat sich nicht derAkte der Gesetzgehung widersetzt nm ihrer Verfassungswidrigkeit willenMan hat niemals ein solches Verfahren anempfohlen'. Die'Eonstitntionalso, kann man schließen, hat alle erforderliche Gewalt gegeben. Ist esnöthig, eine weitere Gewalt zu verleihen?
Ich frage, Herr Präsident, ist es also nöthig zu jener audernBestimmnngzu greifen, um die Gesetzgebung zu Demjenigen zu zwingen, was sie ohneunsere Einmischung nicht thun wurde? Ich gebe zu, daß es bei man-chen Gelegenheiten schicklich ist, die Gesetzgebung durch die Eonstitutioneinzuschränken, sobald sie eine Neigung zeigt, den Willen des Volkes zu.verletzen—wo man mir Grund befürchten muß, daß sie den Velkswiüennicht ausführen wird.
Allein findet sich etwas in der Geschichte dicserRepublik, was die Noth-wendigkeit einer solchen Bestimmung erwieset' Ist nicht die Gesetzge-bung unseres Staates zu allen Zeiten bereit gewesen, soweit zu geben,'jain einigen Fällen weiter, als das Volk dulden will ? Ist das Erziehung-*Gesetz nicht so allgemein bekämpft worden, daß die Gesetzgebung durch dieGewalt der öffentlichen Meinung gezwungen wurde, dasselbe zu widerru-fen i Die Gesetzgebung und die Gouvernöre unseres Staates also sindvvm Anfange unserer Geschichte an bis herab auf die gegenwärtige ZeckAsuelgt gewesen, vollkommen so weit zu gehen, als das Volk sie unrer-»tutzen will. Was können wir mehr verlangen? Was brauchen wir
im. XI.-13.