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Band XI.
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Peunjylvanische Convention, 1838.

In Frankreich kann Niemand eines Andern Land in Besitz nehmen, eheer eine Entschädigung dafür entrichtet hat. In England gilt dasselbeGesetz, und es herrscht die Gewohnheit, ein Gerichtsverbot (Interdikt)gegen die Besitzergreifung fremdes Eigenthums zu erlassen, bis der Scha-den ausgemittelt ist. Die Rechtsgelehrten haben noch vor Kurzem dieseGewohnheit befolgt. In unserem Lande hingegen besteht in dieser Hin-sicht ein schreiendes Uebel: eine Anzahl Personen — es ist nicht einmalnöthig, daß sie incorporirt sind — bewogen durch irgend einen selbstsüchti-gen Grund, unter dem Scheine der Beförderung der öffentlichen Verbes-serung — eine bloße Verbindung und Vereinigung Einzelner ist hinrei-chend — diese, sogleich, vereinigen sich, und schießen einen angemessenenFond von meistens geborgten Gelder zusammen, um damit zu Werke zugehen—sie geben durch euer Land wie durch das meinige—sie haben diesesAon,durch das meinige gethan — und schneiden euer Haus oder euereScheure in Stücken. Dieses könnte nicht in der Türkey geschehen: eswürde gegen dasFranzösische Gesetz sein, undNiemand würde wagen, sol-ches in England zu thun. Dies ist ein Gegenstand großer und allgemei-ner Beschwerde, und es erfordert eine heilende Abhülfe. Ob diese Ver-sammlung der Ansicht ist, die Abhülfe zu gewähren, weiß ich nicht, alleinich werde mich mit jedem Herrn zur schicklichen Zeit zur Erreichung jenesZieles vereinigen. Dieses kann zur schicklichen Zeit im neunten Artikelgeschehen.

Wenn die sperren hier eine Elausel aufzunehmen wünschen, so werdeich dieselbe unterstützen. Mein damit dieses eine durchgreifende Maßre-gel werde, wie es sich gebührt, so sollte sie allen Leuten verbieten, Eigen-thum wegzunehmen, bis die Gesetzgebung eine zuständige Behörde oderGerichts-Court einsetzen wird, welche zuvor versammelt, und wo der Be-lauf des Schadens zuvor ausgemittelt und gehörig zuerkannt werden kann;solchergestalt daß der Belauf des Schadens in der Weise erlangt werdenkann, wie gewöhnliche Schulden eingezogen werden ; und daß Beschwer-den über parteiische Schieds-Urtbeile, sei es wegen einer zu kleinen Ent-schädigungssumme des Land-Eigenthümers, oder wegen einer so großenSumme, daß sie innere Verbefferungswerke hemmt, vorgebracht und ent-schieden werden können. Ich hoffe, daß irgend ein Vorschlag über denGegenstand von dem Herrn von Laucaster oder von irgend einem andernHerrn zur schicklichen Zeit vor diese Versammlung gebracht werden wird ;und lch schmeichle mir, daß derselbe die Unterstützung einer Mehrheit derConvention empfangen wird.

^?r. Bell, von Ehester, sagte: Mit großer Schüchternheit mnß ichon dem Herrn abweichen, welcher soeben die Eonvention angeredet hat.'. üa br, es lausen Beschwerden ein, und dieselben sind in vielen Fäl-stegründetallein sie beschränken sich auf die Entscheidungen derGesetzgebung, Behufs der Errichtung zahlungsunfähiger und unpopulärerKorporationen für den Bau eines Eanals oder einer Eisenbahn. Ich hof-.-i', Dcr Laucaster wird gegenwärtig auf seiner Abänderung be-

■ den, und die Entscheidung der Convention darüber einholen: denn']« C ‘ C r e , u "t a i )f ä cu Eorporationen sind alle Beschwerden erhoben worden,^rcnn sich diese Eorporationen au den Staat wenden, so versichern sie