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Pennsylvanische Convention, 1838.
tcnb der Staat sich selbst die 5>ände binde, Gesellschaften erlaube, Pri-vatementhum wegzunehmen. Man hat sich jedoch über das Verfahrendes Staates ebenso sehr beklagt, wie über das Verfahren der Gesellschaf-ten. Ich will lieber einen Anspruch an einen Einzelnen haben, als anden Staat. Lasset den Staat die Sache in seine eignen Hände nehmen,Commissioners ernennen, und Sicherheit stellen, wie einzelne Personenthun ! Gesetzt, ein solches Gesetz würde erlassen, und das Eigenthumeines Privatmannes für öffentliche Werke weggenommen, kann derselbealsdann den Staat verklagen und belangen ? Nein : er muß Mit sel-ber Bittschrift bei der Gesetzgebung einkommen, wo dieselbe einer Com-witeee übertragen wird ; und er muß seine Zeit durch sein Erscheinen vorber Gesetzgebung verlieren. Ein Mann mag tausend Meilen zu reffenhaben, und muß sich am Ende auf eine Committee der Gesetzgebung ver-fassen. Als der König von Preußen den Garten einer armen Wittwewegnehmen wollte, hatte er nicht die Gewalt, dieses zu thun. So sollteauch die Gesetzgebung keine Gewalt haben, Privat - Corporativnen von*vkivatleuteir eine solche Gewalt zu verleihen. Die Gesetzgebung kannkeine solche Gewalt haben. So oft das Eigenthum eines Mannes zuöffentlichen Zwecken genommen wird, so hat er die Bürgschaft der Corpo-ration, daß er dafür bezahlt werden wird. Wenn er nicht bezahlt wird,1° geschieht ihm Unrecht. Das Eigenthum muß unter gewissen Bedingun-gen angeschaft werden, sobald das öffentliche Interesse es erheischt.
Hr. H. suchte hierauf zu beweisen, daß die Aufnahme dieses Abschnit-tes in die Eonstitution einen Widerstreit zwischen demselben und der ge-genwärtigen Bestimmung in der Erklärung der Menschenrechte hervor-bringen würde. Ich behaupte, sagte Hr.'H., daß zufolge der Spracheder gegenwärtig bestehenden Eonstitution keine Gewalt vorhanden ist, ei-ner Privatperson Eigenthum ohne Entschädigung zu nehmen. Ich bin injeder Rücksicht überzeugt, daß gegenwärtig keine Nothwendigkeit für dieAnnahme der Abänderung besteht, und ich hoffe, man wird die Sacheberuhen lassen, bis die Convention aufgefordert wird, über den nenntenArtikel zu entscheiden.
Hr. D i ck e y, von Beaver, sagte: ich bin durchaus gegen jede Ver-schiebung des Gegenstandes, bis dahin wann der neunte Artikel vorkom-men wird. Ich erkläre mich zu Gunsten der vorgeschlagenen Abänderung.Hr. D. verwies alsdann auf die Ausdrücke und Bedingungen der Jncor-pvrations-Akten der Cumberland-Valley-Eisenbabn und der Nornstownund Valley-Eisenbahn, und behauptete, daß zufolge den Bestimmungender betreffenden Freibriefe.die Gesellschaften ihre Angelegenketten so gutund geschickt geführt hätten, daß sie niemals in Schwierigkeiten mit den„ Udeigenthümeru gekommen seien. Er halte indessen dafür daß dlet.andeigenthümer gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte gesichert wer-den sollten, während man zu gleicher Zeit die Bequemlichkeit des Publi-rum's zu Rathe ziehe» müsse. Er würde von der Corporation, welcherArt sie sein möge, verlangen, die Besitzer von Privateigenthum zu ent-schädigen, oder Sicherheit'dafür zu stellen, ehe sie das Eigenthum zu ih-frn Zwecken verwende. Hr. D. erzählte alsdann, welches Verfahren»wischen incorporirten Gesellschaften und den Besitzern von Privatver-