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Permsylvanische Couventt'on, 1838.
darbietet, dieselben von uns abzuwälzen, so hoffe ich, daß etwas geschehenwird. Die Abänderung scheint Aufmerksamkeit zu verdienen, und sollteangenommen werden. Ich wiederhole, ich wollte nicht sagen, daß einMitglied der Quäkergemeine solche Lehren behaupte, wie ich erwähnthabe.
Hr. C o p e, von Philadelphia, bemerkte, daß kein Mann, der zu derQuäkcrgemeine gehöre, auf einen Augenblick solche Grundsätze bekennenkönne.
Die Frage wurde alsdann über die Abänderung der Abänderung ge-siegt, und verneinend entschieden—Jas 16, Neins 88.
2 » S — Die Herren Bigctow, Brown von Lancastcr, Brown von Philadelphia,Etnpp, CoatcS, Darral', Dornn, Earlc, Gilmorc, Hnstings, Martin, M'Enhcn, Rit-ter, Stcrigcre, Thomas, Wcavcr—16.
Neins—Die Herren Apres, Banks, Barclay, Barndollar, Barnitz, Bcdford,Biddlc, Brown von Northamxto», Carcy, Cpambcrs, Ehandlcr von Ehester, Elarkevon Bcaver, Elarke von Zndiana, Elcavingcr, Elinc, Eochran, Eope, Cox, Eraig,Erain, Lrawford, Crum, Euinmiii, Eunningham, Curll, Dickcy, Dickcrson, Donagan,Farrcily, ffry, Füller, Gamble, Gearhart, Grcncll, Harris, Haphurst, Haps, Hclfferi-stei», Henderfon von Alleghenp, Hcnderson von Dauphin, Hicstcr, High, Hopkinson,Houpt. Hydc, Zngcrsoll, Kennedy, Kerr, Königmachcr, Krebs, Long, Lyons, Mnclar,Magce, Mann, M'Dowcll, M'Schcrry, Merrill, Merkel, Miller, Montgomcry,Overfield, Pcnnypaekcr, Porter von Rorthampto», Pilrviancc, Rcad, Rogcrs, Royer,Nufscll, Säger, Schcetz, Scott, Scllers, Sclhcr, Scrrist, Schellito, Sill, Smith vonEolumbia, Smyth von Ecntrc, Snively, Stichel, Stnrdcvant, Taggart, Todd, Wcid-»nan, Woodward, Poung, Porter von Northampton, Prästdcnt pro. tcm.—88.
Die Frage kam darauf an Hrn. R e a d's Abänderung.
Hr. Carle, von Philadelphia Eaunty, sagte: ich will einige Wortedarüber bemerken, wie unklug es ist, Zeugen um ihrer religiösen Gesin-nungen willen von der Zeuguißablegung vor Gericht auszuschließen. Ineinem unserer Brudcrstaaten—dem Staate Connecticut—wurde ganz vorKurzem ein Gesetz erlassen, um eine gerichtliche Entscheidung dahin zuverbessern, daß das Zeugniß eines Universalisten nicht angenommen wer-den soll. Die Wirkung dieser Regel besteht nun darin, daß ein Rechtgläu-biger jeden Irrgläubigen mörderisch anfallen kann, iveil der Letztere' kcmZeugniß geben darf. Diese Regel giebt deshalb die Erlaubniß, alle Ar-von Berbrechen an Irrgläubigen zu verüben, weil mau den Mörderoder Verbrecher nicht überweisen kann. Dieselbe zeigt sich in der Anwen-dung äußerst unvernünftig. Sehen wir nicht jeden Tag in unseren Ge-richtshöfen groben Meineid begehen? Wer ist der Urheber davon?'Entweder Gläubige oder Ungläubige nach der Sprache der Consiitution.^>nd es Gläubige, so sollten sie ihren besondern Glauben bewiesen haben,Ö<1 keine Sicherheit gegen die Begehung von Meineid hesteht. Sind hin-hjx meineidigen Personen Ungläubige, alsdann bewci'ßt dies, daß^ese Regel durchaus nutzlos ist.
. Worin, frage ich, besteht die Wirkung der Regel? Ei, darin, daß,. .e Andersgläubigen in der Court auf eine andere Weise schwören, als
,e Rechtgläubigen. Oder es mögen vielleicht Beide Ungläubige au