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Band XI.
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300 Verhandlungen und Debatten.

Strafe und Belohnung sei», und der Eine kann auftreten, und den An-dern übrnveisen.

Der Andere ist ein rechtschaffener Mann, der nichts verheimlichen will.Gesetzt, ein unredlicher Mann legt falsches Zeugniß ab gegen mich, undich kann keinen redlichen Mann finden, der für mich zeugt, so ist die Fvl-ge, daß ich dcS Verbrechens überführt werde, dessen man mich anklagt,und an dem ich mich unschuldig weiß in der That und in der Absicht. Die-ses ist die Wirkung der Regel.

Allein weiter. Es besteht eine Regel im gemeinen Rechte, daß einMensch, der eines ehrlosen Verbrechens überwiesen wurde, von der Zeug-nißablegung ausgeschlossen werden soll; allein er kann nichtsdestoweni-ger in gewissen Fällen Zeugniß geben ; wie zum Beispiel im Falle cineSAngriffs auf seine eigene Person. Hingegen ist es eine häufige Gewohn-bei», wann der Staatsanwalt gerne zu überführen wünscht, daß er dasZeugniß ehrloser Personen zu Hülfe nimmt; daß der Gouvernör eineBegnadigung ergehen läßt, und dadurch einen Menschen, der noch vorfünfzehn'Minuten kein Zeuge sein konnte, in dem Augenblik, wo er seine lBegnadigung erhält, auf ein Mal zum Zeugen macht. Auf solche Weis«tverden die überwiesenen Verbrecher eueres Staates zum Zeugniß able-gen zugelassen ; während der redliche Mann, der etwa cigeuthümlicheAnsichten über Gegenstände der Religion hegt — während ein solcherMann, sage ich, ausgeschlossen wird.

Warum wird ein Verbrecher zum Zeugniß zugelassen? Zu welchemEnde ? Weil eine gewisse Kette von Umständen vou anderen Zeugen be-stätigtest, und weil man einen stärkercnBcweis verlangt, als denjenigen,den alle cnerc andern Zeugen nicht zu geben vermögen. Es ist Nichtsblos darum jit glauben, weil etwa Jemand darauf vor Gericht schwört idenn >vir wissen Alle wohl, daß die Leute nicht immer die Wahrheit schwö-ren. Allein sobald ihr beginnt, einen Zeugen zu prüfen, in die Kreuz unddie Quere auszufragen — alsdann werdet ihr gewöhnlich einen Wider-svruch entdecken—etwas in den Augen, der Art oder den Geberden, waseine Jury überzeugt, daß er nicht die Wahrheit sagt. Allein iin GcgeN-tbeil wird ein Mensch, der seine Geschichte übereinstimmend von Anfangbis zu Ende erzählt, niemals auf solche Weise gefangen und überwiese"tverden, wie bei dem Meineidigen der Fall ist. Die Regel also ist weist-daß ein begnadigter Sträfling als Zeuge zugelassen werken kann ; weildie Geschwornen Verstand uud Einsicht genug besitzen, um einen Unter-schied zu machen ; und weil sie eine Partei nicht auf das Zeugniß einessolchen Menschen hin schuldig finden werden, wofern dasselbe niststdurch andere Umstände und durch das Zeugniß anderer Zeugen bekräftig'wird.

Besteht also ei» Einwand gegen die Annahme derselben Verfahrung^regcl bei einem Manne, welcher besondere Meinungen über Religr»''hegt, die-nicht mit den allgemein angenommenen Ansichten der *

übereinstimmen ;—einem Manne, dessen Wort unter allen Umstä"^gelten würde, ohne Eid ? — eine« Manne, auf welchen wir Alle n»oe-gränztcs Zutrauen in Gtschästsangelegenbeiten des Lebens setze» **>den ? lind dennoch sagen wir, daß ein solcher Mann nicht zur Ze nS"^ ■