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Pennsylvanische Convention, 1838.
'Piforieit derArbeit entlaufenen,' Person, unter einer gewissen Congreß-AkteDom 12ten Februar 1793 über die dem Dienste ihrer Herren entfliehen-den Personen, Gerichtsbarkeit haben oder Kenntniß nehmen soll; nochsoll irgend ein Aldcrmann oder Friedensrichter einen Schein oder Befehl»ur Entfernung einer solchen der Arbeit entlaufenen Person, wie vorbe-ugt, unter der bcsagtenCongreß-Akte, oder unter irgend einer Verfügung,Vollmacht oder Akre des Vereinigten Staaten Congrcffes ausfertigen,bei Strafe, eines Amtsvergehens schnidig erkannt, und einer Geldbußedvn nicht weniger als fünf hundert Tbalern, oder mehr als ein tausendThalern, nach dem Gutbefinden der Court, im Falle des UngehorsamsUnterworfen zu werden."
Der Verfasser bemerkt alsdann weiter:
"Diese Bestimmung steht offenbar mit der Congreß-Akte von '93 imWidersprüche, und zeigt unfehlbar, in welchem Ansehen jenes Gesetz da-mals in Pennsylvanien stand."
Run, sagte Hr. W., ich will das Gesetz von 1820 vorlesen; hier istAbschnitt 3 (welchen ich so eben vorgelesen habe) und hier folgt Ab-schnitt 4:
"Es soll die Pflicht' irgend eines Richters oder Recorders an jederProtokoll-Court dieses Staates sein, sobald er irgend einen Schein oderBefehl znr Wegfübrnng eines Negers oder Mulatten, der als der Arbeitentlaufen in den Staat oder das Territorium, woraus er entfloh, zurück-verlangt wird, bewilligt oder ausgefertigt, in Gcmaßheit einer Congreß-Akte vom 12tcn Februar 1793, betitelt "eine Akte hinsichtlich der Ausrei-ßer vor der Gerechtigkeit und hinsichtlich der dem Dienste ihrer Herrenentsprungenen Personen so soll er ein vollständiges Protokoll über denFall aufsetzen, und darin Namen, Alter- Geschlecht und allgemeine Per-sonenbeschreibnng des Negers oder Mulatten, für welchen er solchenWegführungs-Schein oder Befehl ausstellt, angeben, sammt dem Zeugnißund Namen des Wohnoites der Zeugen, so wir der, solchen Neger oderMulatten ansprechenden Person; und er soll binnen zehn Lagen'darnacheine bescheinigte Abschrift davon in der Schreibersstnbe der Court derallgemeinen vierteljährlichen Sitzungen des Friedens, in der City oderCaunty, wo er wohnen mag, niederlegen."
Da habt ihr den vierten Abschnitt der Akte von 1620 ; und der vorher-gehende Abschnitt, welchen ich hier angeführt habe, soll mit der Congreß-Akte im Widerspruch stehen. Der vierte Abschnitt bestimmt die Vollzie-hung der Congreß-Akte durch die Beamten von Pennsylvanien, und fügtnur einige weitere Pflichten hinsichtlich der Aufnahme eines Protokollsüber die Verhandlungen, und der Nicderlegung binnen zehn Tagen imGerichte hinzu, Alles zur Sicherheit und Beschütznng der Sklaven.
Hr. B i d d l e erklärte: ich wollte aufrichtig sein. Wenn mir verstat-tet worden wäre, in meinen Bemerkungen fortzufahren, so würde ich überden nächsten Abschnitt gesprochen haben. Allein da iÄ unterbrochenwurde, so war es mir unmöglich, meine Erläuterung über den Abschnitt;u geben. Ich gebe jetzt diese Erläuterung zu meiner Rechtfertigung.