Band 
Band XI.
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Verhandlungen und Debatten.

Hr. Wood ward fuhr fort: Ich erlaube mir, den Herrn zu vcrsi-«bor», daß ich tu all meinen Aeußerungen mich nicht auf ih» bezogen habe.Ich spreche von dem Verfasser der Schrift, sei er wer er wolle. Alleinich muß gestehen, ich bin dem Verfasser nicht dafür verbunden, daß erdiese Schrift mit dem verführerischen Titel : "Thatsachen für das Volk,"und ausgestattet mit Stellen aus d-r heiligen Schrift, aus Shakespearere., unter uns ausgestreut hat. "Kommet' und lasset uns mit einanderdie Sache erörtern-" sagt er, nno bringt diese Thatsachen als die Grund»läge seiner Erörterung vor. Nun möchte ich fragen, ivozn dient es, dasVolk mit Ansichten zu betrügen, die.nicht in ten Gesetzen und in denThatsachen für das Volk gegründet sind ? Es ist vollkommen wahr, wieder von mir vorgelesene Abschnitt beweist, daß die Gesetzgebung eine Akteerließ, welche den Aldermäimern und Friedensrichtern — den niedernBeamten des Staates — verbietet/Befehle für die Verhaftung flüchtigerSklaven zu vollziehen. Aber wann» ? Geschah es in der Ueberzeugung,daß die Eongreß-Akte verfassungswidrig war? Nein, es geschah darum,weil sich die niedere» Richter von Peunsylvanien den Menschenräuberngeliehen hatten—weil Unrecht und Unbilde den farbigen Leuten widerfah»reu war. Die Strafbarkeit der Beamten, die jenes Unrecht verübte»,war zn groß. Die Gesetzgebung hielt eö für nöthig, die Verhandlungenöffentlicher ,zu machen, und dieselben vor einem bölreren Richter stattfindenzn lassen. Sie bestimmte deshalb, daß die Verhandlungen vor einemRichter oder vor dem Recorder geführt werden, und daß Aldermänncrund Friedensrichter in Zukunft keine Kenntniß-davon nehmen sollen.

Dies war das Gesetz und dies der Grund des Gesetzes. Run breitetman jenen Abschnitt, welcher beabsichtigt war, um die Wiederkehr desUebels zn verhüten, vor dem Volke aus, und nennt' 'denselben Thatsachenfür das Volk. Ist irgend ein Beweis vorbandeir, daß die Gesetzgebungim Jahr 1820 die Eonareß-Akte von 1763 für .verfassungswidrig undnichtig erklärte? Die Akte von 1820 wurde ergänzt durcli ein Gesetz vomJahr 1826, worin ein Abschnitt ausdrücklich den Friedensrichtern undÄldermännern die Gewalt überträgt, ihren Befehl für die Verhaftung desFlüchtlings auszufertigen, und die Vorbriirgung deö Befebls in einer be-stimmten Zeit vorschreibt; aber das Verhör soll vor einem Richterundnickt vor einem Friedensrichter sein. Und die Akte von 1826, worauf ichbald zurückkoiiimen iverde—schreibt im nennten Abschnitt die Art des Ver-fahrens bei der Verhaftiing flüchtiger Sklaven, und für deren Abführungvor. Herr Präsident, sich verweise auf jene Assembly Akten, um zu zei-gen, daß die Gesetzgebung in all ibren Verfügungen von der Annahmeausgieng, daß die Eongren-Akte von 17.93 constitulionell war; und wenndie Gesetzgebung eine neue Verbindlichkeit den Beamten bei der Vollzie-hung jenes Gesetzes auflegte, so geschah dieses zum Besten und znr Si-cherheit der Sklave», nicht aber, in» die Bestimmung der Eongreß Astezu vernichten. Die Akte von 1826, von welcher ich soeben sprach, ist betitelt: "eine Akte, un> die Bestimmungen der Eonsiitntion der Vereinigte»Staaten hinsichtlich flüchtiger Sklaven in Ausführung zu bringen — f» rden Schutz freier farbiger Leute, und für die Verhütung des Menschen-raubs."

DaS sind dir drei Zwecke dieses Gesetzes — ein menschenfreundlich^