Band 
Band XI.
Seite
375
JPEG-Download
 

375

Pennsylvanische Convention, 1838.

Erfüllung meiner Pflicht durch dergleichen Beschuldigungen abschreckenlassen, da dieselbe mit meinen Verbindlichkeiten gegen die Verfassung derVereinigten Staaten, sowie mit der Verfassung des Staats Pcnnsylvänienübereinstimmt. Man sagt uns, er könne höhere Autorität angeführtwerden, daß die Sache entschieden worden sei. Man bat uns gesagt, dieAkte von 1793 sei vcrfassungsgemäß, und Tausende seien unter derselbenausgeliefert worden.

Man erlaube mir zu sagen (fuhr Hr. Biddle fort), daß diese Frageniemals vor unsern Gerichten erörtert wurde. Warum also sollen wrrnicht versuchen, die Frage zu erheben? Nicht der Einsschtüvolle undReiche, sondern der Arme und Unwissende wird vor die Tribunale derVereinigten Staaten gebracht. Allein man sagt uns, M'Kean undSchippen hätten die Frage entschieden. Ich will diese Sache genauer be-leuchten. Auf welchen Grund stützen sich jene Männer? Sagendenicht, daß die Zurücklieferung eines Flüchtlings an den Anspruch machen-den Eigenthümer von dem Beweis der Sklaverei abhängen soll? Sagensie, daß irgendJemand, auf den bloßcnVerdacht, daß er einSklave ist, ohneein Verhör vor einer Jury in die Sklaverei geschleppt werden soll? Al-lein man hat das Verhör vor einer Jury nnbefriedigeud geschildert, weildasselbe nicht rasch genug ist. Wie! Das Verhör vor einer Jury unbe-friedigend, weil es nicht rasch genug ist—das Verfahren, wonach alle Be-schuldigungen gegen die Bürger von Pennsylvanien entschieden werden,nickt rasch genug, um den Anspruch auf einen flüchtige» Sklaven zu ent-scheiden ! Ich Nabe bereits gesagt, daß der Schein des Beamten nichtallein über die Farbe des Individuums entscheidet, sondern auch darüber,ob dasselbe ein Sklave sein soll z und wenn der Beamte gegen das Indi-viduum entscheidet, so kann Niemand den Flüchtling aus den Händen desGeschäftsführers retten, der ihn auf solche Weise halte» kann, wie ihmsein zartes Mcnschengefnhl eingiebt. Es giebt kein rechtliches Verfahren,wodurch man den Geschäftsführer abhalten kann, den Sklaven nach Gut-dünken zu behandeln. Was den Fall, 5 Sergeant und Rawlc, anbelangt,so ist der Fall nicht erörtert worden. Die Grausamkeit des Gesetzeswurde nicht in Frage gestellt, und die Ansicht »der Court entscheidet da,wo kein besonderer Streitpunkt ihr vorgelegt lvird, denselben nicht. Wolder Streitpunkt nicht deutlich vor die Eourt gebracht und erörtert wird,"da entscheidet auch die Ansicht der Court denselben nicht. Richter Ser-geant in seinem Constitutionellcn Rechte erbebt nicht die Frage. Manhat einen Fall in Pickering's Reports angeführt, allein der Herr, welcherdenselben anführte, vergaß zu sagen, daß von den zwei zu Gericht sitzeu-dcn Richtern der eine so, und der andere entgegengesetzt entschied. Manbat uns von Richter Parker gesagt, allein man bat uns nichts von derAnsicht Hrn. Tbakchcr's gesagt, daß die Staaren selbst diese Frage abma-chen sollen. Wir haben ferner die Ansicht von Kanzler Walwortb ge-hört, dem der Herr von Luzerne ein so hohes und wohlverdientes Lob ge-zollt hat. ,

Sonach bin ich also nicht der einzige Vertheidiger der von mix aufge-stellte» Lehren, »nd ich werde von Andern unterstützt. Kanzler Kent hat,wie uns der Herr versichert, über den Gegenstand keine Meinung ausge-sprochen, die mich unterstützte. Allein, so sehr ich die Meinung von Kauz-